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  • ...§ 15 AVO-GOBAK - Gesamtqualifikation Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation...

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    Rechtsstand: 01.08.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 1 AVO-GOBAK - Arten der Abschlüsse Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des schulischen Teils der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen...

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    Rechtsstand: 01.08.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)...

    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 28 AVO-GOBAK - Übergangsregelungen Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) 1 Für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums sind für die Abiturprüfungen 2009 und 2010 § 4 Abs. 2 , § 8 Abs. 2 , § 14 Abs. 2 , § 15 Abs. 3 und 4 , § 17 Abs. 2 Nr. 2 sowie die...

    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 15 AVO-GOBAK - Gesamtqualifikation Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 10 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation...

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    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 2 AVO-GOBAK - Gegenstand der Abiturprüfung Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Die Abiturprüfung wird in fünf Prüfungsfächern abgenommen, die nach § 11 der Verordnung über die gymnasiale Oberstufe (VO-GO) , nach § 7 der Anlage 7 zu § 33 der Verordnung über Berufsbildende...

    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 4 AVO-GOBAK - Leistungsbewertung Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Die Benotung und deren Umsetzung in Punktzahlen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO , im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO und im Abendgymnasium und...

    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 17 AVO-GOBAK - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOBAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den...

    Rechtsstand: 01.02.2012 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 8 AVO-GOFAK - Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOFAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) 1 Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. 2 Dabei ist anzugeben, welche...

    Rechtsstand: 01.08.2011 | VORIS Nummer: 22410


  • ...Anlage 2 AVO-GOBAK - Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)...

    Rechtsstand: 01.08.2011 | VORIS Nummer: 22410


  • ...Anlage 7 AVO-GOBAK - Gymnasiale Oberstufe, Berufliches Gymnasium und Kolleg: Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)...

    Rechtsstand: 01.08.2011 | VORIS Nummer: 22410


  • ...§ 17 AVO-GOFAK - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife Bibliographie Titel Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)Amtliche Abkürzung AVO-GOFAK Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 22410 (1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Fachgymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 9...

    Rechtsstand: 01.08.2011 | VORIS Nummer: 22410