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...§ 10 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Bezirksvorsteherin oder der Bezirksvorsteher nimmt an den Sitzungen der Einwohnervertretung teil...
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Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 12 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Einwohnervertretung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsmäßiger Ladung mehr als die Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder anwesend ist...
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Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 13 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Beschlüsse werden, soweit das Gesetz oder in Angelegenheiten des Verfahrens die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen gefasst...
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Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 14 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Einwohnervertretung leitet die Verhandlungen der Einwohnervertretung, eröffnet und schließt die Sitzungen, sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt...
Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 15 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Jede Einwohnervertreterin oder jeder Einwohnervertreter kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie sie oder er gestimmt hat; dies gilt nicht bei geheimer Stimmabgabe...
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Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 16 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Einwohnervertretung kann zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden...
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Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 16a GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Gemeindevertretung kann bei öffentliche Sitzungen Einwohnerinnen und Einwohnern die Möglichkeit einräumen, Fragen zu Beratungsgegenständen und zu anderen Angelegenheiten des gemeindefreien Bezirks...
Rechtsstand: 21.12.1996 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 2 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die den Gemeinden obliegenden öffentlichen Aufgaben des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises erfüllt im gemeindefreien Bezirk der Grundeigentümer (öffentlich-rechtlich Verpflichteter)...
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Rechtsstand: 01.08.1958 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 11 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Die Sitzungen der Einwohnervertretung sind öffentlich...
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Rechtsstand: 01.08.1958 | VORIS Nummer: 20300030100000
...§ 21 GemfreiGebV Bibliographie Titel Verordnung über die Verwaltung gemeindefreier Gebiete Redaktionelle AbkürzungGemfreiGebV,NI Normtyp Rechtsverordnung Normgeber Niedersachsen Gliederungs-Nr. 20300030100000 (1) Diese Verordnung tritt am 1. August 1958 in Kraft. (2) (gegenstandslos) (3) (gegenstandslos)...
Rechtsstand: 01.08.1958 | VORIS Nummer: 20300030100000