ERiFBZuwRLAV,NI - Ehrenamtliche Richter-Fortbildungszuwendungsrichtlinien-Allgemeine Verfügung

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

AV d. MJ v. 3.11. 2020 (7654 I -101.10) *)

Vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)

VORIS 30200

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung4
Anweisungen zum Verfahren5
Schlussbestimmung6

Die AV d. MJ v. 10. 9. 2015 (7654 I - 101. 10) - Nds. Rpfl. S. 290 -, tritt aufgrund der Nummer 6.1 des Gern. RdErl. d. StK v. 1. 12. 2011 (Nds. MBl. S. 907) mit Ablauf des 31. 12. 2020 automatisch außer Kraft.

Abschnitt 1 ERiFBZuwRLAV - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

1.1
Nach § 16 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind in einer Kammer obligatorisch auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Im Interesse des reibungslosen Ablaufs der Arbeitsgerichtsverfahren ist es erforderlich, den oben aufgeführten Personenkreis für die ehrenamtlichen Richteraufgaben vorzubereiten. Um einen Anreiz für Qualifizierungsmaßnahmen zu geben, gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.

1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)

Abschnitt 2 ERiFBZuwRLAV - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

Für das Angebot von Fortbildungsprogrammen für ehrenamtliche Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit in Niedersachsen können Zuwendungen gewährt werden. In dem Fortbildungsprogramm dürfen nur dem Zuwendungszweck entsprechende Fortbildungsveranstaltungen (Lehrgänge, deren Angebot täglich mindestens vier Stunden umfasst) enthalten sein.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)

Abschnitt 3 ERiFBZuwRLAV - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

Zuwendungen können den nach § 20 ArbGG für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorschlagsberechtigten Verbänden und Organisationen gewährt werden, die Träger der Fortbildungsveranstaltungen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)

Abschnitt 4 ERiFBZuwRLAV - Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

4.1
Die Zuwendung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss in Form einer Anteilfinanzierung zur Projektförderung gewährt.

4.2
Die Höhe der Zuwendung beträgt bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

4.3
Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

4.3.1
Sachausgaben für die Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltungen, z.B. Saalmiete, Einladungen, Porto.

4.3.2
Nachgewiesener Verdienstausfall der Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer nach § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes.

4.3.3
Fahrtkostenerstattungen für die Lehrgangsleitung sowie die Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Dabei sind Kosten für die Benutzung bis zur Höhe der niedrigsten Beförderungsklasse eines regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels zuwendungsfähig. §§ 3 und 5 der Niedersächsischen Reisekostenverordnung (NRKVO) und die Verwaltungsvorschriften zur Niedersächsischen Reisekostenverordnung (VV-NRKVO) sind entsprechend anzuwenden.

4.3.4
Tagegelder nach § 7 NRKVO und Übernachtungsgelder nach § 8 NRKVO für Lehrgangsleitung sowie der Teilnehmerinnen und Teilnehmer.

4.3.5
Honorarzahlungen für Lehrgangsleitungen bis zu 48 EUR je Schulungstag.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)