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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 ERiFBZuwRLAV - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
Redaktionelle Abkürzung
ERiFBZuwRLAV,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
30200

Zuwendungen können den nach § 20 ArbGG für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorschlagsberechtigten Verbänden und Organisationen gewährt werden, die Träger der Fortbildungsveranstaltungen sind.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)