Abschnitt 3 ERiFBZuwRLAV - Zuwendungsempfänger
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- ERiFBZuwRLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30200
Zuwendungen können den nach § 20 ArbGG für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter vorschlagsberechtigten Verbänden und Organisationen gewährt werden, die Träger der Fortbildungsveranstaltungen sind.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)