Abschnitt 1 ERiFBZuwRLAV - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Bibliographie
- Titel
- Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Fortbildungen der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit
- Redaktionelle Abkürzung
- ERiFBZuwRLAV,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 30200
1.1
Nach § 16 Abs. 2 und § 35 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) sind in einer Kammer obligatorisch auch ehrenamtliche Richterinnen und Richter tätig. Im Interesse des reibungslosen Ablaufs der Arbeitsgerichtsverfahren ist es erforderlich, den oben aufgeführten Personenkreis für die ehrenamtlichen Richteraufgaben vorzubereiten. Um einen Anreiz für Qualifizierungsmaßnahmen zu geben, gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
1.2
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 der AV vom 3. November 2020 (Nds. Rpfl. S. 409)