TKÜRDZStV,NI - Telekommunikationsüberwachung-Rechen-/Dienstleistungszentrum-Staatsvertrag

Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

Vom 16. März/6. April 2016 (Nds. GVBl. S. 110 - VORIS 20500 -) (1)

Red. Anm.: Verkündet durch das Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110)

Die Freie Hansestadt Bremen,
vertreten durch den Senator für Inneres,

die Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch den Senator der Behörde für Inneres und Sport,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

das Land Niedersachsen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
dieser vertreten durch den Minister für Inneres und Sport,

und das Land Schleswig-Holstein,
endvertreten durch den Minister für Inneres und Bundesangelegenheiten,

- im Folgenden Vertragspartner genannt -

schließen vorbehaltlich der Zustimmung ihrer verfassungsmäßig berufenen Organe folgenden Staatsvertrag:

Präambel

In Anbetracht der mit der progressiven Verwendung digitaler Medien verbundenen besonderen Herausforderungen für die Sicherheitsbehörden und dem damit einhergehenden technischen, finanziellen, personellen und organisatorischen Aufwand sind die Vertragspartner der Überzeugung, dass die Schaffung neuer kooperativer Strukturen notwendig ist, um auch künftig Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung (TKÜ) durch die Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer sowohl zum Zwecke der Verfolgung und Verhütung von Straftaten als auch zur Gefahrenabwehr erfolgreich durchführen zu können. Die Vertragspartner manifestieren durch diesen Staatsvertrag die im Jahre 2011 begonnene technische Kooperation bei der Telekommunikationsüberwachung.

Redaktionelle InhaltsübersichtArtikel
Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums1
Leistungskapazität2
Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz3
Informationssicherheit4
Besetzung und Ausstattung des RDZ5
Finanzierung, Kosten6
Haftung7
Beirat des RDZ8
Fachaufsicht9
Geltungsdauer, Kündigung10
Inkrafttreten11

B e k a n n t m a c h u n g
über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Staatsvertrages zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer

Vom 24. August 2016 (Nds. GVBl. S. 173)

Nach Artikel 1 Absatz 3 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen der Freien Hansestadt Bremen, der Freien und Hansestadt Hamburg, dem Land Mecklenburg-Vorpommern, dem Land Niedersachsen und dem Land Schleswig-Holstein über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer vom 8. Juni 2016 (Nds. GVBl. S. 110) wird bekannt gemacht, dass der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 Absatz 2 am 1. August 2016 in Kraft getreten ist.

Art. 1 TKÜRDZStV - Einrichtung und Aufgaben eines gemeinsamen Rechen- und Dienstleistungszentrums

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Vertragspartner richten ein gemeinsames Rechen- und Dienstleistungszentrum (RDZ) zur Durchführung der in den Absätzen 2 und 3 beschriebenen Aufgaben als eigenständige Organisationseinheit des Landeskriminalamtes Niedersachsen ein. Der Standort ist Hannover. Die Aufnahme des Wirkbetriebes soll mit Beginn des Jahres 2020 erfolgen. Die Vertragspartner wirken auf die Schaffung der notwendigen Grundlagen zur Einhaltung dieses Termins hin.

(2) Das RDZ führt für die Vertragspartner die technische Umsetzung strafprozessualer TKÜ-Maßnahmen durch. Weiterhin unterstützt das RDZ die Vertragspartner bei der Erhebung und Verarbeitung von Inhalts-, Verkehrs- und Bestandsdaten, die im Zusammenhang mit der Durchführung strafprozessualer Maßnahmen erhoben werden dürfen, durch den Einsatz der im RDZ vorhandenen personellen und technischen Ressourcen. Satz 1 und 2 gelten - soweit es das jeweilige Landesrecht des Vertragspartners erlaubt - für Maßnahmen zur Gefahrenabwehr entsprechend.

(3) Zur Durchführung der in Absatz 2 genannten Aufgaben gewährleistet das RDZ insbesondere den Betrieb der dafür erforderlichen technischen Komponenten sowie die Administration der durchzuführenden Maßnahmen. Das RDZ befasst sich auch mit Grundsatzfragen sowie Forschung und Entwicklung in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Aufgaben.

(4) Die zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 erforderlichen technischen Komponenten und alle übrigen Einrichtungen und Bestandteile des RDZ stehen im Eigentum des Landes Niedersachsen.

(5) Einzelheiten der Einrichtung, der Funktion und des Betriebs des RDZ zur Aufgabenerfüllung gemäß Absatz 2 und 3 ergeben sich aus dem Betriebskonzept. Das Betriebskonzept und dessen Änderungen beschließen die Leiterinnen oder Leiter der Polizeiabteilungen in den Innenministerien/Senatsverwaltungen für Inneres der teilnehmenden Länder einstimmig.

Art. 2 TKÜRDZStV - Leistungskapazität

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Die Leistungskapazitäten der im RDZ vorzuhaltenden technischen Komponenten sind so zu bemessen, dass die Erfüllung der in Artikel 1 Absatz 2 aufgeführten Aufgaben aller Vertragspartner kontinuierlich gewährleistet ist.

(2) Ersuchte Überwachungsmaßnahmen dürfen nur bei Überlastung, technischer Unmöglichkeit oder Betriebsgefährdung abgelehnt werden. Im Konfliktfall entscheidet der Beirat des RDZ gemäß Artikel 8.

Art. 3 TKÜRDZStV - Auftragsdatenverarbeitung, Datenschutz

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Das RDZ handelt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben für die Vertragspartner in Form der Auftragsdatenverarbeitung. Der Vertragspartner, der eine Maßnahme durch das RDZ vornehmen lässt, ist Auftraggeber. Das RDZ ist Auftragnehmer.

(2) Das RDZ ist an die Vorgaben und Weisungen des Vertragspartners gebunden. Dem RDZ steht bezüglich Anordnung, Durchführung und Löschung keine eigene Entscheidungskompetenz zu. Die jeweiligen landesrechtlichen Regelungen des Gefahrenabwehrrechtes sowie die der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(3) Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung und Durchführung der in Artikel 1 Absatz 2 beschriebenen Eingriffe ist der Auftraggeber verantwortlich. Dies gilt insbesondere für die Erhebung und Verarbeitung daraus gewonnener Daten als auch für die Löschung von Erkenntnissen aus dem Kernbereich privater Lebensgestaltung. Der Auftragnehmer hat bei der Durchführung der Maßnahme das für den Auftraggeber geltende Datenschutzrecht anzuwenden.

(4) Die Auftragsdatenverarbeitung setzt den Abschluss bilateraler Rahmenverträge zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer voraus. Die Verträge werden jeweils von der Leitung der Landeskriminalämter abgeschlossen.

(5) Einzelheiten zum Datenschutz werden in einem Datenschutzkonzept geregelt. Das Datenschutzkonzept und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.

Art. 4 TKÜRDZStV - Informationssicherheit

Bibliographie

Titel
Staatsvertrag über die Einrichtung und den Betrieb eines Rechen- und Dienstleistungszentrums zur Telekommunikationsüberwachung der Polizeien im Verbund der norddeutschen Küstenländer
Redaktionelle Abkürzung
TKÜRDZStV,NI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20500

(1) Für die Einrichtung des RDZ, seinen Betrieb und die Durchführung der auf Basis dieses Vertrages vorgesehenen Maßnahmen sind die Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik seitens der Vertragspartner einzuhalten.

(2) Einzelheiten zur Informationssicherheit werden in einem Konzept für Informationssicherheit geregelt. Das Konzept zur Informationssicherheit und seine Änderungen beschließen die Mitglieder des Beirates des RDZ mehrheitlich.