NIntVerstVO,NI - Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung

Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden
(Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Vom 11. April 2013 (Nds. GVBl. S. 109 - VORIS 32210 -)

Aufgrund

des § 814 Abs. 3 der Zivilprozessordnung in der Fassung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2745), in Verbindung mit § 1 Nr. 48 der Subdelegationsverordnung-Justiz vom 6. Juli 2007 (Nds. GVBl. S. 244), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25. Mai 2011 (Nds. GVBl. S. 124), und

des § 979 Abs. 1 b Satz 2 Halbsatz 1, auch in Verbindung mit § 983, des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) in der Fassung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 277), in Verbindung mit § 1 Nr. 6 der Subdelegationsverordnung-Justiz

wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Regelungsbereich1
Versteigerungsplattform2
Zulassung und Ausschluss3
Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen4
Versteigerungsbedingungen5
Datenschutz6
Verfahren7
Inkrafttreten8

§ 1 NIntVerstVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die zu verwendende Versteigerungsplattform und das Verfahren der Versteigerung im Internet für Sachen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet sind (§ 2 Nr. 1 und §§ 3 bis 7), und

  2. 2.

    die zu verwendende Versteigerungsplattform für Fundsachen und unanbringbare Sachen im Bereich der Justizbehörden (§ 2 Nr. 2).

§ 2 NIntVerstVO - Versteigerungsplattform

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Ab dem 1. Mai 2013 ist für allgemein zugängliche Versteigerungen im Internet

  1. 1.

    von nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändeten Sachen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) und

  2. 2.

    von Fundsachen und unanbringbaren Sachen (§ 979 Abs. 1 a, auch in Verbindung mit § 983, BGB) im Bereich der Justizbehörden

die Versteigerungsplattform "Justiz-Auktion" unter der Internetadresse "www.justiz-auktion.de" zu verwenden.

§ 3 NIntVerstVO - Zulassung und Ausschluss

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) 1Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zugelassen. 2Zugelassen sind auch beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute, soweit sie für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters nicht bedürfen. 3Bedürfen beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, so sind sie zugelassen, soweit die Einwilligung gegenüber dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm erklärt worden ist.

(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind

  1. 1.

    Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung im Internet durchführt,

  3. 3.

    die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zur Versteigerung im Internet zugezogenen Gehilfen (§ 450 Abs. 1 BGB),

  4. 4.

    Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs und

  5. 5.

    bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtvollzieher beschäftigte Personen.

(3) 1Gibt eine Person oder Personengesellschaft, die nach Absatz 1 oder 2 nicht zugelassen ist, ein Gebot ab, so kann sie von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2Auszuschließen ist, wer nach § 817 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen ist. 3Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung durchführt. 4Die ausgeschlossene Person oder Personengesellschaft wird von dem Ausschluss durch E-Mail in Kenntnis gesetzt. 5Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitzuteilen.

§ 4 NIntVerstVO - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) 1Die Versteigerung im Internet beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.

(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung im Internet abzubrechen,

  1. 1.

    wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,

  2. 2.

    wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken und die Sache von der Beschränkung betroffen ist,

  3. 3.

    sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),

  4. 4.

    wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist oder

  5. 5.

    wenn sich ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.

(3) Die Versteigerung im Internet ist abgebrochen, wenn die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge einer technischen Störung während der letzten 30 Minuten vor dem Versteigerungsende im Internet nicht durchgängig zur Verfügung gestellt wird.

(4) Mit dem Abbruch der Versteigerung im Internet erlöschen die Gebote.