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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 1 NIntVerstVO - Regelungsbereich

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Diese Verordnung regelt

  1. 1.

    die zu verwendende Versteigerungsplattform und das Verfahren der Versteigerung im Internet für Sachen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet sind (§ 2 Nr. 1 und §§ 3 bis 7), und

  2. 2.

    die zu verwendende Versteigerungsplattform für Fundsachen und unanbringbare Sachen im Bereich der Justizbehörden (§ 2 Nr. 2).