§ 1 NIntVerstVO - Regelungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
- Amtliche Abkürzung
- NIntVerstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32210
Diese Verordnung regelt
- 1.
die zu verwendende Versteigerungsplattform und das Verfahren der Versteigerung im Internet für Sachen, die nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändet sind (§ 2 Nr. 1 und §§ 3 bis 7), und
- 2.
die zu verwendende Versteigerungsplattform für Fundsachen und unanbringbare Sachen im Bereich der Justizbehörden (§ 2 Nr. 2).