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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 4 NIntVerstVO - Beginn, Ende und Abbruch von Versteigerungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) 1Die Versteigerung im Internet beginnt und endet zu den von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher bestimmten Zeitpunkten. 2Beginn und Ende der Versteigerung werden mit der Beschreibung der Sache im Ausgebot angezeigt.

(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat die Versteigerung im Internet abzubrechen,

  1. 1.

    wenn die Zwangsvollstreckung einzustellen ist,

  2. 2.

    wenn die Zwangsvollstreckung zu beschränken und die Sache von der Beschränkung betroffen ist,

  3. 3.

    sobald der Erlös aus anderen Versteigerungen zur Befriedigung der Gläubigerin oder des Gläubigers und zur Deckung der Kosten der Zwangsvollstreckung hinreicht (§ 818 der Zivilprozessordnung),

  4. 4.

    wenn die Veräußerung der Sache aus Rechtsgründen unzulässig ist oder

  5. 5.

    wenn sich ergibt, dass die Beschreibung der Sache unzutreffend ist.

(3) Die Versteigerung im Internet ist abgebrochen, wenn die Versteigerungsplattform vom Betreiber infolge einer technischen Störung während der letzten 30 Minuten vor dem Versteigerungsende im Internet nicht durchgängig zur Verfügung gestellt wird.

(4) Mit dem Abbruch der Versteigerung im Internet erlöschen die Gebote.