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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 6 NIntVerstVO - Datenschutz

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

1Das Ausgebot soll Angaben, die Rückschlüsse auf die Person der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners zulassen, nicht enthalten. 2Es ist zu gewährleisten, dass die Bieterinnen und Bieter für die Versteigerung im Internet ein Pseudonym verwenden können.