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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 5 NIntVerstVO - Versteigerungsbedingungen

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) 1Die Sache ist im Ausgebot zu beschreiben. 2In der Beschreibung ist zu erklären, ob und inwieweit die Sache auf Mängel untersucht worden ist. 3Festgestellte Mängel, insbesondere Funktionsuntauglichkeit, sind im Ausgebot zu beschreiben. 4Das Ausgebot muss eine Darstellung der Versand- und Zahlungsbedingungen und den Hinweis enthalten, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen sind (§ 806 der Zivilprozessordnung).

(2) Gebote können nur von Personen und Personengesellschaften abgegeben werden, die von der Versteigerung im Internet nicht ausgeschlossen und bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registriert (Absätze 3 und 4) sind.

(3) 1Wer Gebote in einer Versteigerung im Internet abgeben will, muss sich vor der erstmaligen Abgabe eines Gebots bei dem Betreiber der Versteigerungsplattform registrieren. 2Für die Registrierung sind ein frei wählbarer Benutzername, ein Passwort sowie Name oder Firma, die Anschrift, eine E-Mail-Adresse sowie bei natürlichen Personen das Geburtsjahr anzugeben. 3Ändern sich die der Registrierung zugrundeliegenden Daten, so hat die registrierte Person oder Personengesellschaft die Registrierung unverzüglich zu aktualisieren.

(4) 1Wer registriert ist, kann vom Betreiber der Versteigerungsplattform schriftlich oder durch E-Mail die Aufhebung der Registrierung verlangen; der Name oder die Firma, die E-Mail-Adresse, der Benutzername und bei natürlichen Personen das Geburtsjahr sind anzugeben. 2Der Betreiber der Versteigerungsplattform hat die Registrierung aufzuheben, wenn sich die registrierte Person oder Personengesellschaft zwei Jahre lang nicht mehr auf der Versteigerungsplattform angemeldet hat. 3Die Daten sind zu löschen, wenn sie für eine Versteigerung und zur Abwicklung noch bestehender Rechtsverhältnisse nicht mehr benötigt werden. 4Durch die Aufhebung der Registrierung erlischt nicht die Bindung der Person oder Personengesellschaft an abgegebene Gebote.

(5) 1Der Zuschlag ist der Person oder Personengesellschaft erteilt, die am Ende der Versteigerung das höchste, wenigstens das nach § 817a Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung zu erreichende Mindestgebot abgegeben hat (§ 817 Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung). 2Sie wird von dem Zuschlag durch E-Mail benachrichtigt. 3Durch eine weitere E-Mail erhält sie einen Hinweis auf die Versand- und Zahlungsbedingungen.