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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 2 NIntVerstVO - Versteigerungsplattform

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

Ab dem 1. Mai 2013 ist für allgemein zugängliche Versteigerungen im Internet

  1. 1.

    von nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändeten Sachen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) und

  2. 2.

    von Fundsachen und unanbringbaren Sachen (§ 979 Abs. 1 a, auch in Verbindung mit § 983, BGB) im Bereich der Justizbehörden

die Versteigerungsplattform "Justiz-Auktion" unter der Internetadresse "www.justiz-auktion.de" zu verwenden.