§ 2 NIntVerstVO - Versteigerungsplattform
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
- Amtliche Abkürzung
- NIntVerstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 32210
Ab dem 1. Mai 2013 ist für allgemein zugängliche Versteigerungen im Internet
- 1.
von nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung gepfändeten Sachen durch Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (§ 814 Abs. 2 Nr. 2 der Zivilprozessordnung) und
- 2.
von Fundsachen und unanbringbaren Sachen (§ 979 Abs. 1 a, auch in Verbindung mit § 983, BGB) im Bereich der Justizbehörden
die Versteigerungsplattform "Justiz-Auktion" unter der Internetadresse "www.justiz-auktion.de" zu verwenden.