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  • ab 01.05.2013 (aktuelle Fassung)

§ 3 NIntVerstVO - Zulassung und Ausschluss

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über die Internetversteigerung von gepfändeten Sachen sowie von Fundsachen und unanbringbaren Sachen im Bereich der Justizbehörden (Niedersächsische Internetversteigerungsverordnung - NIntVerstVO)
Amtliche Abkürzung
NIntVerstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
32210

(1) 1Zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet sind unbeschränkt geschäftsfähige natürliche Personen, juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften zugelassen. 2Zugelassen sind auch beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute, soweit sie für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters nicht bedürfen. 3Bedürfen beschränkt geschäftsfähige natürliche Personen und Betreute für die Abgabe von Geboten in Bezug auf die zu versteigernde Sache einer Einwilligung der gesetzlichen Vertreterin oder des gesetzlichen Vertreters, so sind sie zugelassen, soweit die Einwilligung gegenüber dem Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm erklärt worden ist.

(2) Nicht zur Teilnahme an der Versteigerung im Internet zugelassen sind

  1. 1.

    Personen, denen die Verfügungsbefugnis über die Sache durch Entscheidung in einem strafrechtlichen Verfahren entzogen worden ist,

  2. 2.

    die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung im Internet durchführt,

  3. 3.

    die von der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtsvollzieher zur Versteigerung im Internet zugezogenen Gehilfen (§ 450 Abs. 1 BGB),

  4. 4.

    Angehörige der Gerichtsvollzieherin oder des Gerichtsvollziehers im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs und

  5. 5.

    bei der Gerichtsvollzieherin oder dem Gerichtvollzieher beschäftigte Personen.

(3) 1Gibt eine Person oder Personengesellschaft, die nach Absatz 1 oder 2 nicht zugelassen ist, ein Gebot ab, so kann sie von der Versteigerung ausgeschlossen werden. 2Auszuschließen ist, wer nach § 817 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 der Zivilprozessordnung zu einem weiteren Gebot nicht zugelassen ist. 3Über den Ausschluss entscheidet die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher, die oder der die Versteigerung durchführt. 4Die ausgeschlossene Person oder Personengesellschaft wird von dem Ausschluss durch E-Mail in Kenntnis gesetzt. 5Der Ausschluss ist an das Kompetenzzentrum Justiz-Auktion Nordrhein-Westfalen bei dem Generalstaatsanwalt in Hamm mitzuteilen.