KVRVVFRdErl,NI - Kranken-/Rentenversicherung-Versicherungsfreiheitsrunderlass

Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 10. 11. 2020 - VD3 1 - 03707/01/§ 006 (Erl) -

- VORIS 20443 -

Vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

Bezug:

  1. a)

    Gem. RdErl. v. 5. 2. 2015 (Nds. MBl. S. 260), zuletzt geändert durch Gem. RdErl. v. 7. 2. 2017 (Nds. MBl. S. 184)

    - VORIS 20443 -

  2. b)

    RdErl. d. MF v. 5. 4. 2018 (Nds. MBl. S. 298)

    - VORIS 20442 -

  3. c)

    RdErl. d. MI v. 15. 11. 2018 (Nds. MBl. S. 1254)

    - VORIS 20411 -

Zur einheitlichen Anwendung der Vorschriften über die Versicherungsfreiheit, über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, über die Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und über die Nachversicherung in der Rentenversicherung sind die nachstehenden Bestimmungen und Hinweise zu beachten.

Inhaltsübersicht (1)Abschnitt
Versicherungs- und Beitragspflicht1
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung 2
Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung3
Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit4
Versicherungsfreiheit bei einer Zweit- oder einer anderweitigen Beschäftigung5
Erstattung von Beiträgen6
Zuständigkeit des NLBV7
Allgemeine Gewährleistungsentscheidung8
Besondere Gewährleistungsentscheidungen9
Gewährleistungsbescheid10
Bestätigung von Befreiungsvoraussetzungen11
Nachversicherung12
Aufschub der Nachversicherung13
Schlussbestimmungen14
Anlage 1
Vereinbarung über den Verzicht auf die Erstattung von NachversicherungsbeiträgenAnlage 2

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

Abschnitt 1 KVRVVFRdErl - Versicherungs- und Beitragspflicht

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

1.1 Grundsatz

In der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sind alle Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungs- bzw. beitragspflichtig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III), soweit nicht Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit aufgrund einer Rechtsnorm besteht oder bei Erfüllung geregelter Befreiungsvoraussetzungen auf Antrag zuerkannt worden ist. Zu diesem Personenkreis gehören sozialversicherungsrechtlich auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter.

1.2 Deutsche im Ausland (§ 4 SGB IV)

Die Beurlaubung von Landesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach den Beurlaubungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für die in zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandten Landesbediensteten sind die Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 5. 8. 1985 (BGBl. II S. 961), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), die Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Nordatlantikvertragsorganisation hierzu vom 1. 10. 1985 (BAnz. Nr. 188 vom 8. 10. 1985) sowie die Entsendungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.3 Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI)

Durch § 4 SGB VI wird auch weiterhin die Versicherungspflicht auf Antrag bei Beschäftigung für eine begrenzte Zeit im Ausland - ohne dass ein Fall von Ausstrahlung i. S. des § 4 SGB IV vorliegt - allen Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung anwendbar sind, ermöglicht. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist insbesondere für Ortskräfte in den Fällen von Bedeutung, in denen die Vorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsstaat keine ausreichende Absicherung gewährleisten oder eine Rückkehr nach Deutschland von Beginn an beabsichtigt ist.

Für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder wegen sonstiger Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist, wird die Nachversicherungsfähigkeit in den Fällen einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ausland vereinfacht. Die Verbesserung betrifft vor allem Auslandslehrkräfte sowie Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft. Sie gilt ab 1. 1. 1992 gemäß § 233 Abs. 3 SGB VI auch für zurückliegende Zeiträume, für die ein Antrag nicht gestellt wurde, um das Schließen von Lücken im Versicherungsverlauf zu ermöglichen.

Die nach § 4 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossenen Personen, die in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind - betroffen sind insbesondere die nach § 231 Abs. 1 Satz 2 und § 231 a SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personen - haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre bestehende Alterssicherung anderweitig aufzubauen. Die Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 a Satz 3 SGB VI erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen. Sie sollen von der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VI nur dann ausgeschlossen sein, soweit sie für die betreffenden Zeiten in dem anderweitigen Alterssicherungssystem - mit oder ohne Beitragszahlung - abgesichert sind oder sein können.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

Abschnitt 2 KVRVVFRdErl - Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Neben dem in § 6 SGB V genannten Personenkreis gilt die Krankenversicherungsfreiheit auch für Beschäftigte solcher Verbände bzw. Spitzenverbände öffentlich-rechtlicher Körperschaften, die selbst keine öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind. Die in § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V genannte Jahresarbeitsentgeltgrenze setzt die Bundesregierung jährlich in der Verordnung nach § 160 SGB VI über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung fest (§ 6 Abs. 6 Satz 3 SGB V). Die geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ist innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

Abschnitt 3 KVRVVFRdErl - Versicherungsfreiheit bzw. Befreiung auf Antrag in der gesetzlichen Rentenversicherung

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Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
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Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

3.1
Versicherungsfreiheit (§§ 5, 230, 231 SGB VI)

Nach dem bis zum 31. 12. 2012 geltenden Recht waren geringfügig entlohnt Beschäftigte in der Rentenversicherung grundsätzlich versicherungsfrei, konnten aber auf die Versicherungsfreiheit unwiderruflich verzichten, die dann auch für mehrere parallel ausgeübte geringfügige Beschäftigungen galt. Die Besitzstandsregelung (§ 230 Abs. 8 Satz 1 SGB VI) endet, wenn das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt 400,00 EUR übersteigt. Zum 1. 1. 2013 wurde die generelle Versicherungsfreiheit ersetzt durch die Versicherungspflicht mit der Möglichkeit einer Befreiung.

Personen mit Bezug einer Vollrente wegen Alters sind ab 1. 1. 2017 gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB VI erst nach Ablauf des Monats, in dem sie die Regelaltersgrenze erreichen, versicherungsfrei. Personen, die am 31. 12. 2016 wegen des Bezugs einer Vollrente wegen Alters vor Erreichen der Regelaltersgrenze in einer Beschäftigung versicherungsfrei waren, können nach § 230 Abs. 9 SGB VI in dieser Beschäftigung versicherungsfrei bleiben, jedoch durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Der Verzicht kann nur mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden und ist für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Personen, die eine Versorgung nach § 6 des Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetzes vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1583) beziehen, sind nicht versicherungsfrei nach § 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, weil es sich um eine Basisabsicherung handelt, die ermöglichen soll, eine umfassende Altersabsicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung aufzubauen.

Die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI bezieht sich auf das Beschäftigungsverhältnis, aus dem die Versorgungsanwartschaften erwachsen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI (siehe Nummer 11) und die Erstreckung der Gewährleistung auf anderweitige Beschäftigungen entscheidet die zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes (siehe Nummer 7).

3.2
Befreiung von der Versicherungspflicht (§§ 6, 230, 231 SGB VI)

Die Befreiung erfolgt auf Antrag der oder des Versicherten, in den Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI auf Antrag des Arbeitgebers. Auf die Sondervorschriften des § 230 SGB VI sowie die Übergangsregelungen in den §§ 231 und 231 a SGB VI wird hingewiesen.

Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung nachdem die in § 6 Abs. 3 SGB VI genannte zuständige oberste Verwaltungsbehörde (siehe Nummer 7) das Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen bestätigt hat (Nummer 11). Seit dem 1. 1. 2005 bestimmt § 127 SGB VI die Zuordnung der oder des Versicherten zum einzelnen Rentenversicherungsträger. Für die Durchführung der Befreiung von der Versicherungspflicht von Mitgliedern berufsständischer Versorgungseinrichtungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und bei Lehr- und Erziehungskräften an nicht öffentlichen Schulen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI) ist die Zuständigkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund festgelegt worden.

Für die Meldung aufgrund des Antrags auf Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügig Beschäftigten ist die Minijob-Zentrale zuständig, die bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See angesiedelt ist. Die Befreiung bei geringfügig Beschäftigten wird durch die Sonderregelung in § 6 Abs. 4 Sätze 2 bis 4 SGB VI rückwirkend ab dem Beginn des Monats wirksam, in dem der Antrag beim Arbeitgeber vorliegt, wenn der Arbeitgeber die Befreiung frist- und formgerecht der Minijob-Zentrale gemeldet und diese innerhalb eines Monats nicht widersprochen hat.

Das BSG hat sich entgegen der früheren Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in mehreren Fällen (Urteile vom 31. 10. 2012 - B 12 R 8/10 R, B 12 R 3/11 R und B 12 R 5/10 R) nunmehr streng an den Wortlaut des § 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI gehalten und klargestellt, dass die Befreiungswirkung auf das jeweilige Beschäftigungsverhältnis und innerhalb eines Beschäftigungsverhältnisses auf die jeweilige Tätigkeit begrenzt ist. Bei jedem Arbeitgeberwechsel oder jeder wesentlichen Änderung im Tätigkeitsfeld bei dem bisherigen Arbeitgeber ist ein eigenständiges Befreiungsverfahren einzuleiten.

3.3
Arbeitgeberanteil (§§ 172, 172 a SGB VI)

§ 172 Abs. 1 SGB VI findet keine Anwendung auf geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV, die in dieser Beschäftigung nach § 6 Abs. 1 b SGB VI oder nach anderen Vorschriften von der Versicherungspflicht befreit oder nach § 5 Abs. 4 SGB VI versicherungsfrei sind. Nach § 172 Abs. 3 SGB VI ist für geringfügig entlohnt Beschäftigte ein Arbeitgeberanteil in Form des Pauschalbeitrages zu zahlen.

Mit dem Inkrafttreten zum 1. 1. 2012 wurde durch § 172 a SGB VI klargestellt, dass in einer berufsständischen Versorgung nur das Mitglied Beitragsschuldner zur berufsständischen Versorgungseinrichtung ist und der Arbeitgeber dem Mitglied den Arbeitgeberbeitrag als Zuschuss schuldet.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)

Abschnitt 4 KVRVVFRdErl - Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

Beitragsfrei sind die in den §§ 27 und 28 SGB III genannten Beschäftigten und sonstigen versicherungsfreien Personen. Die altersbedingte Arbeitslosenversicherungsfreiheit gilt nur für den Arbeitnehmerbeitragsanteil. Der Arbeitgeber muss für die nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 SGB III versicherungsfreien Personen seinen Beitragsanteil entrichten (§ 346 Abs. 3 SGB III), sofern für sie keine Versicherungsfreiheit aus anderen Gründen besteht. Nach § 346 Abs. 3 Satz 3 SGB III ist bis zum 31. 12. 2021 auch vom Arbeitgeber kein Beitragsanteil zu zahlen.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)