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  • ab 01.01.2021 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 KVRVVFRdErl - Versicherungs- und Beitragspflicht

Bibliographie

Titel
Versicherungsfreiheit und Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung, Beitragsfreiheit zur Bundesagentur für Arbeit und Nachversicherung in der Rentenversicherung für die Bediensteten des öffentlichen Dienstes
Redaktionelle Abkürzung
KVRVVFRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20443

1.1 Grundsatz

In der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung sind alle Personen, die gegen Entgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, versicherungs- bzw. beitragspflichtig (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV, § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 SGB III), soweit nicht Versicherungs- bzw. Beitragsfreiheit aufgrund einer Rechtsnorm besteht oder bei Erfüllung geregelter Befreiungsvoraussetzungen auf Antrag zuerkannt worden ist. Zu diesem Personenkreis gehören sozialversicherungsrechtlich auch Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter.

1.2 Deutsche im Ausland (§ 4 SGB IV)

Die Beurlaubung von Landesbediensteten zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungszusammenarbeit richtet sich nach den Beurlaubungsrichtlinien in ihrer jeweils geltenden Fassung. Für die in zwischenstaatliche oder überstaatliche Organisationen entsandten Landesbediensteten sind die Verordnung über die Gewährung diplomatischer Vorrechte und Immunitäten im Bereich der Sozialen Sicherheit an durch zwischenstaatliche Vereinbarungen geschaffene Organisationen vom 5. 8. 1985 (BGBl. II S. 961), zuletzt geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 24. 3. 1997 (BGBl. I S. 594), die Bekanntmachung einer Erklärung gegenüber der Nordatlantikvertragsorganisation hierzu vom 1. 10. 1985 (BAnz. Nr. 188 vom 8. 10. 1985) sowie die Entsendungsrichtlinien in der jeweils geltenden Fassung zu beachten.

1.3 Versicherungspflicht auf Antrag (§ 4 SGB VI)

Durch § 4 SGB VI wird auch weiterhin die Versicherungspflicht auf Antrag bei Beschäftigung für eine begrenzte Zeit im Ausland - ohne dass ein Fall von Ausstrahlung i. S. des § 4 SGB IV vorliegt - allen Staatsangehörigen derjenigen Staaten, in denen die Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherung anwendbar sind, ermöglicht. § 4 Abs. 1 Satz 2 SGB VI ist insbesondere für Ortskräfte in den Fällen von Bedeutung, in denen die Vorschriften über die soziale Sicherheit im Beschäftigungsstaat keine ausreichende Absicherung gewährleisten oder eine Rückkehr nach Deutschland von Beginn an beabsichtigt ist.

Für den Personenkreis nach § 4 Abs. 1 Satz 3 SGB VI, der im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit oder wegen sonstiger Gewährleistung einer Versorgungsanwartschaft versicherungsfrei ist, wird die Nachversicherungsfähigkeit in den Fällen einer Beurlaubung für eine Tätigkeit im Ausland vereinfacht. Die Verbesserung betrifft vor allem Auslandslehrkräfte sowie Entwicklungshelferinnen und Entwicklungshelfer mit gewährleisteter Versorgungsanwartschaft. Sie gilt ab 1. 1. 1992 gemäß § 233 Abs. 3 SGB VI auch für zurückliegende Zeiträume, für die ein Antrag nicht gestellt wurde, um das Schließen von Lücken im Versicherungsverlauf zu ermöglichen.

Die nach § 4 Abs. 3 a Satz 2 SGB VI von der Antragspflichtversicherung ausgeschlossenen Personen, die in jeder Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind - betroffen sind insbesondere die nach § 231 Abs. 1 Satz 2 und § 231 a SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Personen - haben grundsätzlich die Möglichkeit, ihre bestehende Alterssicherung anderweitig aufzubauen. Die Ausnahmeregelung nach § 4 Abs. 3 a Satz 3 SGB VI erfasst auch die nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI von der Versicherungspflicht befreiten Lehrkräfte an privaten Ersatzschulen. Sie sollen von der Antragspflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 3 SGB VI nur dann ausgeschlossen sein, soweit sie für die betreffenden Zeiten in dem anderweitigen Alterssicherungssystem - mit oder ohne Beitragszahlung - abgesichert sind oder sein können.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 14 Satz 1 des Runderlasses vom 10. November 2020 (Nds. MBl. S. 1424)