SpielStFördErl 2024,NI - Spielstättenförderung 2024-Erlass

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen
(Spielstättenförderung 2024)

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

Erl. d. MWK v. 16.04.2024 - 33-57501/3 -

Vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)

- VORIS 22110 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage1
Gegenstand der Förderung2
Zuwendungsempfänger3
Bewilligungsvoraussetzungen4
Art und Umfang, Höhe der Zuwendung5
Sonstige Zuwendungsbestimmungen6
Anweisungen zum Verfahren7
Schlussbestimmungen8

Abschnitt 1 SpielStFördErl 2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Spielstätten der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.3 Ziel der Förderung ist insbesondere die Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebotes der freien professionellen Spielstätten in Niedersachsen. Gefördert wird daher der Erhalt von Spielstätten, die Weiterentwicklung ihrer Produktionsweisen, ihrer Organisationsstrukturen und ihrer Infrastruktur, der Austausch und die Vernetzung von Spielstätten, Gastspiele freier Gruppen und Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler sowie Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie Vermittlungsangebote und Theaterangebote schwerpunktmäßig im ländlichen Raum. Konkretes Ziel ist hierbei das vorhandene Angebotsspektrum bezogen auf die letzte Evaluation mindestens zu erhalten. Dies wird anhand von geeigneten Kennzahlen (wie etwa die Anzahl von Veranstaltungen, Gastspielen und Koproduktionen) erhoben und evaluiert.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers (Nummer 7.3) und des Letztempfängers (Nummer 7.4) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und auf Grundlage der Empfehlung der Auswahlkommission.

1.5 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei i. S. des EU-Beihilfenrechts.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)

Abschnitt 2 SpielStFördErl 2024 - Gegenstand der Förderung

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

2.1 Gefördert wird die Verbesserung des Führens des Betriebes der Spielstätte insgesamt. Die Förderung umfasst die Erstellung von Konzepten, kleinere investive Maßnahmen sowie Personal- und Sachausgaben.

2.2 Gefördert werden im Einzelnen

2.2.1
die Erstellung folgender Konzepte:

  • Zukunftskonzepte: z. B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur,

  • Konzepte zum Generationswechsel,

  • Konzepte zur Nachhaltigkeit,

  • Konzepte zur Vermittlungsarbeit.

Die Ausgaben sollten 4 000 EUR je Konzept nicht übersteigen;

2.2.2
projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

2.2.3
Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf;

2.2.4
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen;

2.2.5
Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern;

2.2.6
Maßnahmen zur Herstellung und/oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;

2.2.7
Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;

2.2.8
Weiterbildung der Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken;

2.2.9
Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)

Abschnitt 3 SpielStFördErl 2024 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
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Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Landesverband Freie Darstellende Künste in Niedersachsen e. V. (LaFT) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Selbstverwaltungseinrichtung der freien Theaterszene in Niedersachsen. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen, soweit sie antragsberechtigt sind.

3.3 Antragsberechtigte Letztempfänger sind Spielstätten der freien professionellen Theater mit Sitz in Niedersachsen, die ohne eigenes Ensemble oder die vom Ensemble in Eigenregie ohne Intendanz geführt werden und

3.3.1
deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben oder

3.3.2
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind oder

3.3.3
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind mit überregionaler Ausstrahlung (z. B. Besucherinnen und Besucher kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinausgeht; vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, die Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten).

3.4 Spielstätte i. S. dieser Richtlinie ist die betriebsorganisatorische Einheit, also der Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Der Theaterbetrieb kann in Form einer juristischen Person des privaten Rechts oder durch natürliche Personen (einzeln oder als Zusammenschluss) betrieben werden. Eine feste Spielstätte im engeren Sinne ist der unbewegliche Ort der Aufführung. Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z. B. Bus, Zelt, Zug). Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.

3.5 Spielstätten nach Nummer 3.3.1 können Förderungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.1 - einzeln oder kombiniert - beantragen. Spielstätten nach Nummer 3.3.2 können Förderungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.7 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden. Spielstätten nach Nummer 3.3.3 können Förderungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.9 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden.

3.6 Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

3.7 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Leistung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)

Abschnitt 4 SpielStFördErl 2024 - Bewilligungsvoraussetzungen

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Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

4.1 Die Notwendigkeit und der Umfang der Maßnahme muss nachvollziehbar begründet werden. Der nachhaltige Nutzen für die Spielstätte muss deutlich werden.

4.2 Neben den Förderzielen nach Nummer 1.3 muss mit der beantragten Maßnahme auch mindestens eines der folgenden Ziele verfolgt werden:

  • nachhaltige Absicherung des Betriebes der Kultureinrichtung,

  • Barrierefreiheit der Kultureinrichtung,

  • Weiterentwicklung des kulturellen Angebots,

  • Auslösen neuer kultureller Impulse für die Region.

4.3 Der Vorbereitungsstand des Vorhabens und der geplante zeitliche Ablauf der Maßnahme sind zu erläutern.

4.4 Jeder Letztempfänger (Nummer 3.2) darf nur einen Antrag stellen. Ein bereits gefördertes Projekt kann nicht erneut beantragt werden.

4.5 Die Förderung kann mit anderen Landesmitteln sowie Kommunal- und Bundesmitteln kombiniert werden.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)