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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3 SpielStFördErl 2024 - Zuwendungsempfänger

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

3.1 Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) ist der Landesverband Freie Darstellende Künste in Niedersachsen e. V. (LaFT) als die zur Abwicklung dieses Programms zuständige Selbstverwaltungseinrichtung der freien Theaterszene in Niedersachsen. Der Erstempfänger hat die Zuwendung im Rahmen der VV Nr. 12 zu § 44 LHO an den Letztempfänger weiterzuleiten.

3.2 Letztempfänger sind Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen, soweit sie antragsberechtigt sind.

3.3 Antragsberechtigte Letztempfänger sind Spielstätten der freien professionellen Theater mit Sitz in Niedersachsen, die ohne eigenes Ensemble oder die vom Ensemble in Eigenregie ohne Intendanz geführt werden und

3.3.1
deren Betrieb seit mindestens zwölf Monaten besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben oder

3.3.2
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind oder

3.3.3
deren Betrieb seit mindestens drei Jahren besteht und die in ihrem Programm einen klaren Schwerpunkt in den freien darstellenden Künsten haben und die regelmäßig gastgebende Spielstätte mit mindestens einem Drittel Anteil Gastspiele/Fremdnutzungen am Spielbetrieb oder mindestens 30 Sitzplätzen sind mit überregionaler Ausstrahlung (z. B. Besucherinnen und Besucher kommen aus einem Einzugsbereich, der über die eigene niedersächsische Region hinausgeht; vorhandene Kooperationen mit anderen Theaterhäusern oder Spielstätten, gastierende Gruppen sind überregional bekannt, die Spielstätte hat schon Bundesförderung erhalten).

3.4 Spielstätte i. S. dieser Richtlinie ist die betriebsorganisatorische Einheit, also der Theaterbetrieb, der eine oder mehrere Spielstätten im engeren Sinne unterhält. Der Theaterbetrieb kann in Form einer juristischen Person des privaten Rechts oder durch natürliche Personen (einzeln oder als Zusammenschluss) betrieben werden. Eine feste Spielstätte im engeren Sinne ist der unbewegliche Ort der Aufführung. Eine mobile Spielstätte im engeren Sinne ist ein an sich beweglicher Ort der Aufführung (z. B. Bus, Zelt, Zug). Der Ort der Aufführung muss für eine längere Dauer zur Nutzung hergerichtet sein.

3.5 Spielstätten nach Nummer 3.3.1 können Förderungen für Vorhaben nach Nummer 2.2.1 - einzeln oder kombiniert - beantragen. Spielstätten nach Nummer 3.3.2 können Förderungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.7 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden. Spielstätten nach Nummer 3.3.3 können Förderungen für Vorhaben nach den Nummern 2.2.1 bis 2.2.9 beantragen. Die einzelnen Vorhaben können individuell miteinander kombiniert werden.

3.6 Nicht antragsberechtigt sind Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Einrichtungen in Trägerschaft des Bundes, des Landes oder der Kommunen.

3.7 Von der Antragsberechtigung ausgeschlossen sind Antragsteller, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist. Ihnen wird keine Leistung gewährt. Dasselbe gilt für Antragsteller, die zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c ZPO oder § 284 AO verpflichtet sind oder bei denen diese abgenommen wurde.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)