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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2 SpielStFördErl 2024 - Gegenstand der Förderung

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

2.1 Gefördert wird die Verbesserung des Führens des Betriebes der Spielstätte insgesamt. Die Förderung umfasst die Erstellung von Konzepten, kleinere investive Maßnahmen sowie Personal- und Sachausgaben.

2.2 Gefördert werden im Einzelnen

2.2.1
die Erstellung folgender Konzepte:

  • Zukunftskonzepte: z. B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur,

  • Konzepte zum Generationswechsel,

  • Konzepte zur Nachhaltigkeit,

  • Konzepte zur Vermittlungsarbeit.

Die Ausgaben sollten 4 000 EUR je Konzept nicht übersteigen;

2.2.2
projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern;

2.2.3
Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf;

2.2.4
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen;

2.2.5
Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern;

2.2.6
Maßnahmen zur Herstellung und/oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;

2.2.7
Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;

2.2.8
Weiterbildung der Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken;

2.2.9
Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)