Abschnitt 2 SpielStFördErl 2024 - Gegenstand der Förderung
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpielStFördErl 2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
2.1 Gefördert wird die Verbesserung des Führens des Betriebes der Spielstätte insgesamt. Die Förderung umfasst die Erstellung von Konzepten, kleinere investive Maßnahmen sowie Personal- und Sachausgaben.
2.2 Gefördert werden im Einzelnen
2.2.1
die Erstellung folgender Konzepte:
Zukunftskonzepte: z. B. Weiterentwicklung künstlerischer Programmatik oder der Organisationstruktur,
Konzepte zum Generationswechsel,
Konzepte zur Nachhaltigkeit,
Konzepte zur Vermittlungsarbeit.
Die Ausgaben sollten 4 000 EUR je Konzept nicht übersteigen;
2.2.2
projektbezogene Personalausgaben von freien oder festangestellten Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern;
2.2.3
Sachausgaben für Miete und individuellen Hausbedarf;
2.2.4
Ausgaben im Zusammenhang mit der Durchführung von Gastspielen;
2.2.5
Weiterentwicklung von Produktionsweisen oder Netzwerkarbeit mit Künstlerinnen und Künstlern;
2.2.6
Maßnahmen zur Herstellung und/oder Verbesserung von Barrierefreiheit (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;
2.2.7
Maßnahmen zum Ausbau, zur Erhaltung und Ausstattung des Theaterbetriebes (z. B. für Digitalisierung, Infrastrukturausgaben für Ticketing, Öffentlichkeitsarbeit, Veranstaltungstechnik) (investiv); im Antrag können mehrere investive Maßnahmen benannt werden; die Zuwendung ist nach Nummer 5.2 begrenzt;
2.2.8
Weiterbildung der Spielstätte zu einem wichtigen Ankerpunkt und Begegnungsraum in regionalen, überregionalen und internationalen künstlerischen Netzwerken;
2.2.9
Weiterentwicklung von Produktionsweisen mit regionalen, überregionalen und internationalen Künstlerinnen und Künstlern.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)