Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 SpielStFördErl 2024 - Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

1.1 Das Land Niedersachsen gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der VV zu § 44 LHO Zuwendungen an Spielstätten der freien professionellen Theater mit dem Ziel des Erhalts und der Weiterentwicklung der Vielfalt und Qualität der freien Theaterszene in Niedersachsen. Darüber hinaus wird das Ziel verfolgt, künstlerisch herausragende Aktivitäten sowie solche mit kulturellem Alleinstellungsmerkmal zu ermöglichen und zu unterstützen.

1.2 Die Gewährung der Zuwendung erfolgt unter Beachtung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 der Kommission vom 23.06.2023 (ABl. L 167 vom 30.6.2023, S. 1) - im Folgenden: AGVO - sowie der Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe i. S. des Artikels 107 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).

1.3 Ziel der Förderung ist insbesondere die Sicherstellung eines flächendeckenden, qualitativ hochwertigen Theaterangebotes der freien professionellen Spielstätten in Niedersachsen. Gefördert wird daher der Erhalt von Spielstätten, die Weiterentwicklung ihrer Produktionsweisen, ihrer Organisationsstrukturen und ihrer Infrastruktur, der Austausch und die Vernetzung von Spielstätten, Gastspiele freier Gruppen und Einzelkünstlerinnen und Einzelkünstler sowie Koproduktionen, die Öffnung von Theaterangeboten für verschiedene Zielgruppen, die Nachwuchsförderung sowie Vermittlungsangebote und Theaterangebote schwerpunktmäßig im ländlichen Raum. Konkretes Ziel ist hierbei das vorhandene Angebotsspektrum bezogen auf die letzte Evaluation mindestens zu erhalten. Dies wird anhand von geeigneten Kennzahlen (wie etwa die Anzahl von Veranstaltungen, Gastspielen und Koproduktionen) erhoben und evaluiert.

1.4 Ein Anspruch des Antragstellers (Nummer 7.3) und des Letztempfängers (Nummer 7.4) auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde (Nummer 7.2) aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens nach Maßgabe der verfügbaren Haushaltsmittel und auf Grundlage der Empfehlung der Auswahlkommission.

1.5 Die Zuwendungen erfolgen beihilfefrei i. S. des EU-Beihilfenrechts.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)