Abschnitt 6 SpielStFördErl 2024 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
- Redaktionelle Abkürzung
- SpielStFördErl 2024,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22110
6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Landesförderung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist der Hinweis aufzunehmen: "Gefördert mit Mitteln des Landes Niedersachsen auf Beschluss des Niedersächsischen Landtages".
6.2 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) wird ab dem Tag des Antragseingangs zugelassen.
6.3 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)