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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 6 SpielStFördErl 2024 - Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Spielstätten der freien professionellen Theater in Niedersachsen (Spielstättenförderung 2024)
Redaktionelle Abkürzung
SpielStFördErl 2024,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22110

6.1 Der Zuwendungsempfänger hat die Landesförderung mit dem jeweils gültigen Logo (Wort-Bild-Marke) des Landes Niedersachsen bei der öffentlichen Darstellung des geförderten Vorhabens kenntlich zu machen. Darüber hinaus ist der Hinweis aufzunehmen: "Gefördert mit Mitteln des Landes Niedersachsen auf Beschluss des Niedersächsischen Landtages".

6.2 Eine allgemeine Ausnahme vom Verbot des vorzeitigen Vorhabenbeginns (VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO) wird ab dem Tag des Antragseingangs zugelassen.

6.3 Der LRH ist berechtigt, auch beim Letztempfänger die Verwendung der Mittel zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 8 des Erl. vom 16. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 173)