§ 12 NMedHygVO - Information bei Verlegung, Überweisung und Entlassung
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMedHygVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
Geht von einer Patientin oder einem Patienten das Risiko für die Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, aus, so hat die Leitung der medizinischen Einrichtung sicherzustellen, dass
- 1.
das für den Krankentransport eingesetzte Personal mit unmittelbarem Kontakt zur Patientin oder zum Patienten,
- 2.
die aufnehmende medizinische oder pflegerische Einrichtung und
- 3.
behandelnde niedergelassene Ärztinnen und Ärzte
über dieses Risiko und Maßnahmen, die zur Verhütung und zur Bekämpfung der Weiterverbreitung erforderlich sind, informiert werden, bevor die Patientin oder der Patient verlegt, überwiesen oder entlassen wird.