§ 11 NMedHygVO - Information des Personals
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
- Amtliche Abkürzung
- NMedHygVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21067
1Die Leitung einer medizinischen Einrichtung hat sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung und andere dort tätige Personen über die in den Hygieneplänen festgelegten innerbetrieblichen Verfahrensweisen zur Hygiene und Infektionsprävention informiert werden. 2Sie haben außerdem sicherzustellen, dass das Personal der Einrichtung fortlaufend über Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von nosokomialen Infektionen und Krankheitserregern mit Resistenzen informiert wird.