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  • ab 30.03.2012 (aktuelle Fassung)

§ 10 NMedHygVO - Akteneinsicht, Information des Fachpersonals

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Verordnung über Hygiene und Infektionsprävention in medizinischen Einrichtungen (NMedHygVO)
Amtliche Abkürzung
NMedHygVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21067

(1) Das Fachpersonal darf in die Unterlagen der medizinischen Einrichtung einschließlich der Patientenakten Einsicht nehmen, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben nach dieser Verordnung erforderlich ist.

(2) Die Leitung eines Krankenhauses oder einer Einrichtung für ambulantes Operieren hat sicherzustellen, dass die Aufzeichnungen, Bewertungen und Schlussfolgerungen nach § 23 Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes regelmäßig, bei Gefahr im Verzug unverzüglich dem Fachpersonal bekannt gegeben werden.