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§ 5 NMarkG - Nachprüfungsverfahren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) 1Bei der erstmaligen Meldung nach § 4 Abs. 3 überprüft das Landesamt die Berufsqualifikationen der Dienstleisterin oder des Dienstleisters. 2Das Landesamt hat der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen. 3Ist die Prüfung nicht fristgerecht möglich, so teilt es die Gründe für die Verzögerung der Dienstleisterin oder dem Dienstleister innerhalb der Monatsfrist mit. 4Die Entscheidung muss vor Ablauf des zweiten Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen ergehen.

(2) 1Bleibt die Berufsqualifikation der Dienstleisterin oder des Dienstleisters so weit hinter den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Nr. 1 zurück, dass die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen die öffentliche Gesundheit oder Sicherheit gefährden, und können die fehlenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen weder durch Berufserfahrung noch durch sonstige nachgewiesene einschlägige Qualifikationen ausgeglichen werden, so gibt das Landesamt der Dienstleisterin oder dem Dienstleister die Möglichkeit, durch eine Eignungsprüfung nachzuweisen, dass sie oder er die zum Ausschluss dieser Gefährdung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten oder Kompetenzen erworben hat. 2Das Landesamt trifft auf dieser Grundlage die Entscheidung, ob die erforderliche Berufsqualifikation vorliegt. 3Die Erbringung der Dienstleistung muss innerhalb des Monats erfolgen können, der auf die nach Absatz 1 Sätze 2 bis 4 getroffene Entscheidung folgt.

(3) Erfüllt das Landesamt die in den Absätzen 1 und 2 genannten Pflichten nicht fristgerecht, so darf die Dienstleistung erbracht werden.