Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 2 NMarkG - Voraussetzungen für die Anerkennung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über die Anerkennung als Markscheiderin oder Markscheider (Niedersächsisches Markscheidergesetz - NMarkG) 
Amtliche Abkürzung
NMarkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
75100

(1) Auf Antrag wird als Markscheiderin oder Markscheider anerkannt, wer

  1. 1.

    ein Hochschulstudium mit dem Schwerpunkt Markscheidewesen oder Bergvermessungswesen mit einem Mastergrad oder einem gleichwertigen Abschluss abgeschlossen hat und die Befähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 der Fachrichtung Technische Dienste besitzt oder

  2. 2.

    eine nach dem Niedersächsischen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz (NBQFG) gleichwertige Berufsqualifikation besitzt und über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.

(2) Die Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person die für die Tätigkeit einer Markscheiderin oder eines Markscheiders erforderliche Zuverlässigkeit oder gesundheitliche Eignung nicht besitzt.