Abschnitt 39 WFB - Förderung von Neubau und Erwerb
Bibliographie
- Titel
- Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
- Amtliche Abkürzung
- WFB
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 23400
Der Neubau und der Erwerb von selbst genutztem Wohneigentum sind förderfähig, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
39.1 Bei Neubauvorhaben muss die Antragstellerin oder der Antragsteller Eigentümerin oder Eigentümer eines für das Bauvorhaben geeigneten Baugrundstücks sein oder für einen angemessenen Zeitraum ein Erbbaurecht an einem solchen Grundstück erworben haben. Diese Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn nachgewiesen wird, dass der Erwerb eines solchen Baugrundstücks oder eines entsprechenden Erbbaurechts gesichert ist oder durch die Gewährung der Zuwendung gesichert werden soll. Erbbaurechte müssen eine Restlaufzeit von mindestens 60 Jahren haben.
39.2 Beim Neubau von Eigenheimen dürfen in dem neuen selbständigen Gebäude nicht mehr als zwei Wohnungen geschaffen werden. Eine Förderung von zur Vermietung bestimmten Eigentumswohnungen ist ausgeschlossen.
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)