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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 36 WFB - Angemessene Wohnungsgrößen

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

36.1 Gefördert wird nur selbst genutztes Wohneigentum, dessen Größe entsprechend seiner Zweckbestimmung angemessen ist. Die Angemessenheit der Wohnfläche ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Für den Neubau von Wohnraum ist dabei ein strengerer Maßstab anzulegen, als bei Maßnahmen im Bestand.

36.2 Für den Neubau gelten folgende Maßgaben:

36.2.1
Die Wohnfläche einer Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus für einen Zwei-Personen-Haushalt soll nicht mehr als 75 m2 betragen. Die Wohnfläche eines Eigenheims für einen Zwei-Personen-Haushalt soll nicht mehr als 90 m2 betragen.

36.2.2
Der weiteren Familienplanung ist mit einer entsprechenden zusätzlichen Wohnfläche Rechnung zu tragen. Für jede weitere Person im Haushalt kann die Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen. Für außergewöhnlich große Familien und Haushalte mit mehr als sechs Personen dürfen zusätzliche Wohnflächen zugelassen werden.

36.2.3
Die angemessene Größe des Wohnraums erhöht sich um weitere 15 m2, wenn dem Haushalt mindestens ein Mensch mit Behinderungen oder eine pflegebedürftige Person i. S. des § 14 SGB XI angehört und nachgewiesen ist, dass größere Bewegungsflächen nach der als technische Baubestimmung eingeführten DIN 18040-2 erforderlich sind.

36.2.4
Für Haushaltsangehörige, denen für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht oder ein häusliches Arbeitszimmer Mittelpunkt der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist, kann die Wohnfläche bis zu 15 m2 mehr betragen. Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum, der ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu beruflichen Zwecken genutzt wird.

36.3 Maßnahmen im Bestand werden nicht gefördert, wenn die Größe des Wohnraums auch unter Beachtung der individuellen Bedürfnisse des Haushaltes offenkundig als überdimensioniert oder unnötig groß im Verhältnis zu den Bedürfnissen durchschnittlicher Bewohnerinnen und Bewohner zu betrachten ist oder übermäßig Platz bietet, der nicht sinnvoll genutzt wird und hohe Kosten verursacht.

36.4 Bei der Berechnung der Wohnfläche ist die WoFlV anzuwenden. Nummer 15.3 Satz 2 gilt entsprechend. Bei nachgewiesenen besonderen Raumbedürfnissen kann die Wohnraumförderstelle weitere Ausnahmen zulassen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)