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  • ab 01.05.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 51 WFB - Anzeige der Fertigstellung, Schlussbescheinigung

Bibliographie

Titel
Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB)
Amtliche Abkürzung
WFB
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
23400

51.1 Die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, der Wohnraumförderstelle die Fertigstellung der Wohnungen anzuzeigen (Fertigstellungsanzeige). Dazu ist der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellte Vordruck zu verwenden.

51.2 In der Fertigstellungsanzeige hat die Zuwendungsempfängerin oder der Zuwendungsempfänger zu erklären,

51.2.1
dass die Zuwendung zweckentsprechend verwendet worden ist und das Bauvorhaben entsprechend den Antragsunterlagen ausgeführt worden ist,

51.2.2
dass die baufachlichen Anforderungen eingehalten worden sind, insbesondere ist eine Bestätigung darüber beizufügen, dass das Vorhaben dem für die jeweilige Zuwendung erforderlichen energetischen Standard entspricht. Die Bestätigung ist durch Sachverständige zu erstellen, die die Berechtigung haben, Energieausweise auszustellen (§ 88 GEG) oder als eine für die Förderprogramme des Bundes zur Energieeffizienz in Wohngebäuden zugelassene Person in der Expertenliste unter http://www.energie-effizienz-experten.de eingetragen sind,

51.2.3
seit wann die Wohnungen bezugsfertig sind,

51.2.4
ob und für welche Wohnung die Übertragung von Belegungs- und Mietbindungen vorgesehen ist.

51.3 Die Wohnraumförderstelle nimmt die Fertigstellungsanzeige entgegen, prüft diese und vermerkt das Ergebnis der Prüfung. Der fertiggestellte Wohnraum soll in Augenschein genommen werden. Die Inaugenscheinnahme soll so zeitnah durchgeführt werden, dass die Vermietung der Wohnungen nicht unangemessen verzögert wird. Die Wohnraumförderstelle teilt der Bewilligungsbehörde das Ergebnis der Prüfung einschließlich ihrer Feststellungen anlässlich der Inaugenscheinnahme mit (Schlussbescheinigung).

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 71 Satz 1 des RdErl. vom 23. April 2024 (Nds. MBl. 2024 Nr. 237)