AG ThUG,NI - Ausführungsgesetz-Therapieunterbringungsgesetz

Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

Vom 10. Dezember 2012 (Nds. GVBl. S. 563 - VORIS 21069 -)

Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Anwendungsbereich, Ziele1
Einrichtung der Therapieunterbringung2
Ausgestaltung des Vollzugs3
Behandlung4
Behandlung sonstiger Krankheiten, Gesundheitsvorsorge5
Zwangsmaßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Leben und Gesundheit6
Beschwerderecht in Vollzugsangelegenheiten7
Zuständige Behörde8
Einschränkung von Grundrechten9
Inkrafttreten10

§ 1 AG ThUG - Anwendungsbereich, Ziele

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Therapieunterbringungsgesetz vom 22. Oktober 2010 (BGBl. I S. 2300, 2305) den Vollzug der Therapieunterbringung in der dafür bestimmten Einrichtung des Landes Niedersachsen.

(2) 1Ziel der Therapieunterbringung ist es, die untergebrachte Person so weit wie möglich zu heilen oder deren Zustand so weit zu bessern, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Gefahr mehr für die Allgemeinheit darstellt. 2Behandlung und Betreuung während der Unterbringung haben den anerkannten medizinisch-therapeutischen und pädagogischen Anforderungen zu entsprechen. 3Mitarbeit und Verantwortungsbewusstsein der untergebrachten Person sollen geweckt und gefördert werden.

(3) 1Soweit die Zielsetzung des Absatzes 2 Satz 1 und die Ordnung in der Einrichtung dies zulassen, soll die Unterbringung den allgemeinen Lebensverhältnissen angeglichen werden und die untergebrachte Person auf eine selbständige Lebensführung vorbereiten. 2Dazu gehören auch die Vorbereitung und Förderung ihrer familiären, sozialen und beruflichen Eingliederung.

§ 2 AG ThUG - Einrichtung der Therapieunterbringung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Die Unterbringung erfolgt in einer Einrichtung des Landes zur Therapieunterbringung am Ort des Maßregelvollzugszentrums Niedersachsen in Moringen.

(2) 1Die Einrichtung ist so auszustatten, dass eine auf die unterschiedlichen Lebenslagen und Bedürfnisse der Untergebrachten abgestimmte Behandlung ermöglicht und die Eingliederung der Untergebrachten gefördert wird. 2Es sind die Voraussetzungen für einen offenen und für einen geschlossenen Vollzug zu schaffen.

(3) 1Die Unterbringung kann auch mit Zustimmung des Fachministeriums in Einrichtungen eines anderen Landes vollzogen werden, wenn die zuständige Behörde des anderen Landes zustimmt. 2Die Entscheidung bedarf der vorherigen Zustimmung des nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständigen Gerichts.

§ 3 AG ThUG - Ausgestaltung des Vollzugs

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) Für die Unterbringung gelten die Vorschriften der §§ 4, 5 Abs. 4, §§ 6, 9 bis 11, 13, 14, 17 bis 24 des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechend.

(2) Im Übrigen finden für den Vollzug folgende Vorschriften des Niedersächsischen Maßregelvollzugsgesetzes entsprechende Anwendung:

  1. 1.

    § 7 mit Ausnahme der Regelungen über die Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung zur Bewährung;

  2. 2.

    § 12 mit der Maßgabe, dass als Grundsätze gemäß § 12 Abs. 2 die im Maßregelvollzugszentrum Moringen geltenden Grundsätze anzuwenden sind;

  3. 3.

    § 15 mit der Maßgabe, dass vor Entscheidungen nach § 15 Abs. 5 das nach § 4 des Therapieunterbringungsgesetzes zuständige Gericht anzuhören ist.

(3) 1Der Vollzug der Therapieunterbringung steht unter ärztlicher Leitung (Vollzugsleitung). 2Die Vollzugsleitung trägt die Verantwortung für die ärztlichen und pflegerischen Aufgaben des Vollzuges.

§ 4 AG ThUG - Behandlung

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Titel
Niedersächsisches Gesetz zur Ausführung des Therapieunterbringungsgesetzes (AG ThUG)
Amtliche Abkürzung
AG ThUG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21069

(1) 1Die untergebrachte Person hat Anspruch auf die nach dem aktuellen Stand des Wissens notwendige medizinische, therapeutische, pflegerische und pädagogische Behandlung ihrer der Unterbringung zugrundeliegenden psychischen Störung. 2Ihre Bereitschaft zur Behandlung und zur Mitarbeit bei der Behandlung ist zu fördern. 3Eine Behandlung, die die Persönlichkeit der untergebrachten Person in ihrem Kernbereich verändern würde, ist unzulässig.

(2) Die untergebrachte Person ist durch eine Ärztin oder einen Arzt über Notwendigkeit, Art, Dauer und Umfang der Behandlung in einer ihrer Auffassungsgabe und ihrem Gesundheitszustand angemessenen Weise aufzuklären.