LehrPrüfVergErl,NI - Lehr- und Prüfungstätigkeiten-Vergütungserlass

Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Erl. d. ML v. 27. 9. 2021 - 402-03009-4114/2022 -

Vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

- VORIS 20441 -

Bezug:a)Gem. RdErl. d. MF u. d. übr. Min. v. 24. 1. 2020
(Nds. MBl. S. 178)
- VORIS 20441 -
b)Erl. v. 20. 10. 2017 (Nds. MBl. S. 1400)
- VORIS 20441 -

Im Geltungsbereich des ML findet der Bezugserlass zu a mit folgenden Maßgaben Anwendung:

Abschnitt 1 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Lehrtätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gilt für die Vergütung von Schulungen nach der APVO-VetAss Nummer 2.2.2 des Bezugserlasses zu a.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 2 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der APVO-VetAss folgende Bestimmungen:

2.1
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 13 Abs. 1 APVO-VetAss) erhalten

a)jedes Mitglied des Prüfungsausschusses17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

2.2
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 14 Abs. 1 APVO-VetAss) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses

a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 3 LehrPrüfVergErl

Bibliographie

Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Staatsprüfung für Lebensmittelchemikerinnen und Lebensmittelchemiker folgende Bestimmungen:

3.1
Für die Bewertung der wissenschaftlichen Abschlussarbeit (§ 9 Abs. 5 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter195,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende78,00 EUR.

3.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 10 Abs. 3 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

3.3
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 10 Abs. 4 APVO-LMChem) erhalten

a)jede Prüferin oder jeder Prüfer17,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende7,00 EUR.

3.4
Für die Abnahme der mündlichen Prüfungen (§ 9 Abs. 3 und § 10 Abs. 5 APVO-LMChem) erhält jedes Mitglied des Prüfungsausschusses

a)je Zeitstunde20,00 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens100,00 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)

Abschnitt 4 LehrPrüfVergErl

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Titel
Vergütung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten
Redaktionelle Abkürzung
LehrPrüfVergErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20441

Für Prüfungstätigkeiten oder Personen, die von den Regelungen des Bezugserlasses zu a nicht erfasst werden, gelten für die Prüfungen aufgrund der FuttMSachkVO folgende Bestimmungen:

4.1
Für die Beurteilung einer Aufsichtsarbeit (§ 6 FuttMSachkVO) erhalten

a)jede Prüferin oder jeder Prüfer9,00 EUR,
b)die oder der Vorsitzende im Fall von § 6 Abs. 4 Satz 2 FuttMSachkVO7,00 EUR.

4.2
Für die Beaufsichtigung einer praktischen Prüfung sowie Beurteilung eines Berichts (§ 7 FuttMSachkVO) erhält

-jede Gutachterin oder jeder Gutachter17,00 EUR.

4.3
Für die Abnahme der mündlichen Prüfung (§ 8 FuttMSachkVO) erhalten jedes Mitglied des Prüfungsausschusses und jede hinzugezogene Dozentin und jeder hinzugezogene Dozent

a)je Zeitstunde12,50 EUR,
b)je Prüfungstag höchstens62,50 EUR.

Außer Kraft am 1. Januar 2027 durch Nummer 7 Satz 1 des Erlasses vom 27. September 2021 (Nds. MBl. 2022 S. 565)