§ 7 FuttMSachkVO - Praktischer Prüfungsteil
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Lehrgang und die Prüfung für die Sachkunde in der Futtermittelkontrolle (Futtermittelsachkunde-Verordnung - FuttMSachkVO)
- Amtliche Abkürzung
- FuttMSachkVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78540
(1) Die Prüflinge haben unter Aufsicht einer Futtermittelkontrolleurin oder eines Futtermittelkontrolleurs und einer weiteren Person mit einer Qualifikation nach § 4 Abs. 3 Sätze 2 und 5 bei einem Futtermittelunternehmen selbständig eine Betriebskontrolle einschließlich Probenahme durchzuführen und hierüber anschließend einen schriftlichen Bericht zu fertigen.
(2) 1Die Behörde bestimmt die aufsichtführenden Personen, von denen mindestens eine Mitglied der Prüfungskommission sein muss, und den zu prüfenden Betrieb. 2Sie legt die den Prüflingen für die Kontrolle und die Fertigung des Berichts jeweils zur Verfügung stehende Zeit und die zulässigen Hilfsmittel fest.
(3) 1Die aufsichtführenden Personen bewerten die Prüfungsleistungen insgesamt; § 6 Abs. 4 gilt entsprechend. 2Über den wesentlichen Inhalt des praktischen Prüfungsteils ist eine Niederschrift zu fertigen, die von den aufsichtführenden Personen zu unterzeichnen ist.