AbwAGÜWRdErl,NI - AbwAG-Überwachungswerterunderlass

Vollzug des AbwAG;
Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

RdErl. d. MU v. 19. 1. 2018 - Ref22-62005/100-0003 -

Vom 19. Januar 2018 (Nds. MBl. S. 73)

Geändert durch RdErl. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

- VORIS 28200 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Allgemeines1
Unterlagen2
Verfahren3
Zeitraum/regelmäßige Erklärungen4
Abgabesatz5
Schlussbestimmungen6
Anlage

Abschnitt 1. AbwAGÜWRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten oder nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG soll Schwankungen der Auslastung einer kommunalen oder gewerblichen Kläranlage im Interesse des Betreibers abgabemindernd auffangen. Umstände, die zur Anwendung der Regelung führen, sind z. B. saisonale Schwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungen oder durch Produktions- und Betriebsabläufe bedingte vorübergehende geringere Schadstoffkonzentrationen und/oder Schmutzwassermengen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 2. AbwAGÜWRdErl - Unterlagen

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

§ 4 Abs. 5 AbwAG nennt die Erklärungsinhalte, die der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen hat, wenn er in den Genuss der Folgen der Heraberklärung gelangen will. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG hat er diese Inhalte gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen. Zur Abgabe der Erklärung ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Angaben dienen dazu, dass der zuständigen Behörde die Beurteilung und Überwachung der Erklärung ermöglicht werden. Dazu ist eine (fachlich) nachvollziehbare Begründung für die Reduzierung beizubringen.

Will ein Einleiter wie im vorangegangenen Jahr heraberklären, sind auch in dieser Erklärung die Inhalte nach § 4 Abs. 5 AbwAG darzulegen und zu dokumentieren.

Die Erklärungen sind von der zuständigen Behörde auf Plausibilität zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 3. AbwAGÜWRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Erklärung ist von der zuständigen Behörde unverzüglich dem jeweiligen Untersuchungslabor zuzuleiten. Dies ist erforderlich, um eine Überschreitung sowohl eines Überwachungswertes als auch des erklärten Wertes feststellen zu können. In den Überschreitungsfällen ist aus Rechtssicherheitsgründen eine Zweituntersuchung der Probe auf den überschrittenen Parameter durchzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)

Abschnitt 4. AbwAGÜWRdErl - Zeitraum/regelmäßige Erklärungen

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Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
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Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Bezieht sich die Erklärung auf einen längeren Zeitraum als zusammenhängend drei Monate und wird sie fortlaufend mit grundsätzlich gleichem Inhalt wiederholt, hat die zuständige Behörde nach Kenntnisnahme zu prüfen, ob der wasserrechtliche Bescheid anzupassen ist (alleine abgabenrechtliche Hintergründe rechtfertigen keine Änderung des wasserrechtlichen Bescheides). Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)