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  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 5. AbwAGÜWRdErl - Abgabesatz

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Höhe des Abgabesatzes wird in § 9 AbwAG geregelt. § 9 Abs. 6 AbwAG enthält eine Sonderregelung für den Abgabesatz im Fall einer Erklärung nach § 4 Abs. 5 AbwAG:

5.1 Wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Überwachungswerte noch über den Mindestanforderungen liegen, ist der Bescheid gemäß § 9 Abs. 6 AbwAG anzupassen, sofern sich der heraberklärte Wert als dauerhaft einhaltbar erweist. Erst mit der Anpassung des Bescheides greift bei Einhaltung der erklärten Werte die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG, d. h. es gilt der ermäßigte Abgabesatz erst danach auch für den Zeitraum der Erklärung.

5.2 Wenn zum Zeitpunkt der Erklärung die Überwachungswerte unter den Mindestanforderungen liegen und die Mindestanforderungen eingehalten wurden oder als eingehalten gelten (§ 6 Abs. 1 AbwV), greift die Ermäßigungsregelung des § 9 Abs. 5 AbwAG. Das heißt, in diesen Fällen gilt der ermäßigte Abgabesatz.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)