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  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 2. AbwAGÜWRdErl - Unterlagen

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

§ 4 Abs. 5 AbwAG nennt die Erklärungsinhalte, die der Einleiter gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen hat, wenn er in den Genuss der Folgen der Heraberklärung gelangen will. Nach § 4 Abs. 5 Satz 3 AbwAG hat er diese Inhalte gegenüber der zuständigen Behörde darzulegen. Zur Abgabe der Erklärung ist der als Anlage beigefügte Vordruck zu verwenden.

Die Angaben dienen dazu, dass der zuständigen Behörde die Beurteilung und Überwachung der Erklärung ermöglicht werden. Dazu ist eine (fachlich) nachvollziehbare Begründung für die Reduzierung beizubringen.

Will ein Einleiter wie im vorangegangenen Jahr heraberklären, sind auch in dieser Erklärung die Inhalte nach § 4 Abs. 5 AbwAG darzulegen und zu dokumentieren.

Die Erklärungen sind von der zuständigen Behörde auf Plausibilität zu prüfen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)