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  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 3. AbwAGÜWRdErl - Verfahren

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Die Erklärung ist von der zuständigen Behörde unverzüglich dem jeweiligen Untersuchungslabor zuzuleiten. Dies ist erforderlich, um eine Überschreitung sowohl eines Überwachungswertes als auch des erklärten Wertes feststellen zu können. In den Überschreitungsfällen ist aus Rechtssicherheitsgründen eine Zweituntersuchung der Probe auf den überschrittenen Parameter durchzuführen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)