Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1. AbwAGÜWRdErl - Allgemeines

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Der Einleiter kann unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 AbwAG für einen bestimmten Zeitraum einen niedrigeren Wert als den nach § 4 Abs. 1 AbwAG festgelegten oder nach § 6 AbwAG erklärten Wert erklären. Dieser erklärte Wert wird dann für den erklärten Zeitraum der Abgabenberechnung zugrunde gelegt. Die Einhaltung des niedriger erklärten Wertes ist anhand eines behördlich zugelassenen Messprogramms nachzuweisen.

Die Regelung des § 4 Abs. 5 AbwAG soll Schwankungen der Auslastung einer kommunalen oder gewerblichen Kläranlage im Interesse des Betreibers abgabemindernd auffangen. Umstände, die zur Anwendung der Regelung führen, sind z. B. saisonale Schwankungen, befristete verfahrenstechnische Umstellungen oder durch Produktions- und Betriebsabläufe bedingte vorübergehende geringere Schadstoffkonzentrationen und/oder Schmutzwassermengen.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)