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  • ab 19.01.2018 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4. AbwAGÜWRdErl - Zeitraum/regelmäßige Erklärungen

Bibliographie

Titel
Vollzug des AbwAG; Erklärung des Einleiters zur Einhaltung niedrigerer Überwachungswerte (§ 4 Abs. 5 AbwAG)
Redaktionelle Abkürzung
AbwAGÜWRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28200

Bezieht sich die Erklärung auf einen längeren Zeitraum als zusammenhängend drei Monate und wird sie fortlaufend mit grundsätzlich gleichem Inhalt wiederholt, hat die zuständige Behörde nach Kenntnisnahme zu prüfen, ob der wasserrechtliche Bescheid anzupassen ist (alleine abgabenrechtliche Hintergründe rechtfertigen keine Änderung des wasserrechtlichen Bescheides). Diese Prüfung ist zu dokumentieren.

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch Nummer 6 des RdErl. i.d.F. vom 20. September 2023 (Nds. MBl. S. 785)