VKVO,NI - Verkaufsstättenverordnung

Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten
(Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Vom 17. Januar 1997 (Nds. GVBl. S. 31 - VORIS 21072 02 18 00 000 -)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. November 2012 (Nds. GVBl. S. 438)

Auf Grund des § 71 Abs. 2 Satz 2 sowie der §§ 87 und 95 Abs. 2 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) in der Fassung vom 13. Juli 1995 (Nds. GVBl. S. 199), geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 28. Mai 1996 (Nds. GVBl. S. 252), wird verordnet:

Inhaltsübersicht(1)§§
Geltungsbereich1
Begriffe2
Tragende oder aussteifende Wände und Stützen3
Außenwände4
Trennwände5
Brandabschnitte6
Decken7
Dächer8
Bekleidungen, Dämmstoffe9
Rettungswege in Verkaufsstätten10
Treppen11
Treppenräume, Treppenraumerweiterungen12
Ladenstraßen, Flure, Hauptgänge13
Ausgänge14
Türen in Rettungswegen15
Rauchabführung16
Beheizung17
Sicherheitsbeleuchtung18
Blitzschutzanlagen19
Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen20
Sicherheitsstromversorgungsanlagen21
Lage der Verkaufsräume22
Räume für Abfälle23
Gefahrenverhütung24
Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr25
Verantwortliche Personen26
Brandschutzordnung27
Einstellplätze für Behinderte28
Zusätzliche Bauvorlagen29
(weggefallen)30
Weitergehende Anforderungen31
Ordnungswidrigkeiten32
Übergangsvorschriften33
In-Kraft-Treten34

Die Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst.

§ 1 VKVO - Geltungsbereich

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für jede Verkaufsstätte, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen einschließlich ihrer Bauteile eine Fläche von insgesamt mehr als 2.000 m2 haben.

§ 2 VKVO - Begriffe

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

(1) Verkaufsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die

  1. 1.
    ganz oder teilweise dem Verkauf von Waren dienen,
  2. 2.
    mindestens einen Verkaufsraum haben und
  3. 3.
    keine Messebauten sind.

Zu einer Verkaufsstätte gehören alle Räume, die unmittelbar oder mittelbar, insbesondere durch Aufzüge oder Ladenstraßen, miteinander in Verbindung stehen; als Verbindung gilt nicht die Verbindung durch notwendige Treppenräume sowie durch Leitungen, Schächte und Kanäle haustechnischer Anlagen.

(2) Erdgeschossige Verkaufsstätten sind Gebäude mit nicht mehr als einem Geschoss, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Treppenraumerweiterungen sowie Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung von haustechnischen Anlagen und Feuerungsanlagen dienen.

(3) Verkaufsräume sind Räume, in denen Waren zum Verkauf oder sonstige Leistungen angeboten werden oder die dem Kundenverkehr dienen, ausgenommen notwendige Treppenräume, Treppenraumerweiterungen sowie Garagen. Ladenstraßen gelten nicht als Verkaufsräume.

(4) Ladenstraßen sind überdachte oder überdeckte Flächen, an denen Verkaufsräume liegen und die dem Kundenverkehr dienen.

(5) Treppenraumerweiterungen sind Räume, die Treppenräume mit Ausgängen ins Freie verbinden.

§ 3 VKVO - Tragende oder aussteifende Wände und Stützen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Tragende oder aussteifende Wände und Stützen müssen feuerbeständig, bei erdgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen mindestens feuerhemmend sein. Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen.

§ 4 VKVO - Außenwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.
    nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind;

  1. 3.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.