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  • ab 05.02.1997 (aktuelle Fassung)

§ 18 VKVO - Sicherheitsbeleuchtung

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein

  1. 1.
    in Verkaufsräumen,
  2. 2.
    in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,
  3. 3.
    in Arbeits- und Pausenräumen,
  4. 4.
    in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2
  5. 5.
    in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
  6. 6.
    für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.