§ 18 VKVO - Sicherheitsbeleuchtung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein
- 1.in Verkaufsräumen,
- 2.in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in notwendigen Fluren für Kundinnen und Kunden,
- 3.in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 m2
- 5.in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen,
- 6.für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.