§ 4 VKVO - Außenwände
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
Außenwände müssen bestehen aus
- 1.nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
- 2.mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,
soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind;
- 3.mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.