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  • ab 05.02.1997 (aktuelle Fassung)

§ 4 VKVO - Außenwände

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Außenwände müssen bestehen aus

  1. 1.
    nichtbrennbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen,
  2. 2.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen,

soweit die Außenwände nicht feuerbeständig sind;

  1. 3.
    mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bei erdgeschossigen Verkaufsstätten, soweit die Außenwände nicht mindestens feuerhemmend sind.