Versionsverlauf

Pflichtfeld

  • ab 05.02.1997 (aktuelle Fassung)

§ 23 VKVO - Räume für Abfälle

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Verkaufsstätten müssen für Abfälle besondere Räume haben, die mindestens die Abfälle von zwei Tagen aufnehmen können. Die Räume müssen feuerbeständige Wände und Decken sowie mindestens feuerhemmende und selbstschließende Türen haben.