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  • ab 05.02.1997 (aktuelle Fassung)

§ 28 VKVO - Einstellplätze für Behinderte

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Mindestens 3 vom Hundert der notwendigen Einstellplätze, mindestens jedoch ein Einstellplatz, müssen für Behinderte bestimmt sein. Auf diese Einstellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.