§ 20 VKVO - Feuerlöscheinrichtungen, Brandmeldeanlagen und Alarmierungseinrichtungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
(1) Verkaufsstätten müssen Sprinkleranlagen haben. Dies gilt nicht für
- 1.erdgeschossige Verkaufsstätten mit Brandabschnitten von nicht mehr als 3.000 m2,
- 2.sonstige Verkaufsstätten nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4.
Geschosse einer Verkaufsstätte nach Satz 2 Nr. 2 müssen Sprinkleranlagen haben, wenn die Geschosse mit ihrem Fußboden im Mittel mehr als 3 m unter der Geländeoberfläche liegen und Verkaufsräume mit einer Fläche von mehr als 500 m2 haben.
(2) In Verkaufsstätten müssen vorhanden sein:
- 1.geeignete Feuerlöscher und geeignete Wandhydranten in ausreichender Zahl, gut sichtbar und leicht zugänglich,
- 2.Brandmeldeanlagen mit nichtautomatischen Brandmeldern zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle und
- 3.Alarmierungseinrichtungen, durch die alle Betriebsangehörigen alarmiert und Anweisungen an sie sowie an die Kundinnen und Kunden gegeben werden können.