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  • ab 05.02.1997 (aktuelle Fassung)

§ 21 VKVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
Amtliche Abkürzung
VKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021800000

Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der

  1. 1.
    Sicherheitsbeleuchtung,
  2. 2.
    Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
  3. 3.
    Sprinkleranlagen,
  4. 4.
    Rauchabzugsanlagen,
  5. 5.
    Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
  6. 6.
    Brandmeldeanlagen,
  7. 7.
    Alarmierungseinrichtungen.