§ 21 VKVO - Sicherheitsstromversorgungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Verkaufsstättenverordnung - VKVO -)
- Amtliche Abkürzung
- VKVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 21072021800000
Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgungsanlage haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere der
- 1.Sicherheitsbeleuchtung,
- 2.Beleuchtung der Stufen und Hinweise auf Ausgänge,
- 3.Sprinkleranlagen,
- 4.Rauchabzugsanlagen,
- 5.Schließeinrichtungen für Feuerschutzabschlüsse (zum Beispiel Rolltore),
- 6.Brandmeldeanlagen,
- 7.Alarmierungseinrichtungen.