LÜStBZARdErl,NI - Lebensmittelüberwachungs-/Strafverfolgungsbehörden-Zusammenarbeitsrunderlass

Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Gem. RdErl. d. ML, d. MI u. d. MJ v. 8. 8. 2023 - 201-44010-6674/2023 -

Vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)

- VORIS 78560 -

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
Zweck1
Zusammenarbeit2
Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über den Verdacht einer Straftat gegen veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtliche Bestimmungen3
Beteiligung der Überwachungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft4
Unterrichtung der Staatsanwaltschaft und der Überwachungsbehörden durch die Polizei5
Abstimmung von Maßnahmen6
Unterrichtung der obersten Landesbehörden7
Unterrichtung der Presse8
Schlussbestimmungen9

Abschnitt 1 LÜStBZARdErl - Zweck

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

Die wirksame Verfolgung der besonders gemein- und sozialschädlichen Verstöße gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär- und Lebensmittelrechts (Tiergesundheits-, Tierschutz-, Tierarzneimittel-, Standes- und Lebensmittelrecht und Bestimmungen für tierische Nebenprodukte) sowie des Futtermittelrechts setzt eine enge, verständnis- und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den für das Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrecht verantwortlichen Verwaltungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden voraus. Zweck dieses gemeinsamen RdErl. ist es, zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher eine effektive Zusammenarbeit zu gewährleisten.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 2 LÜStBZARdErl - Zusammenarbeit

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

2.1 Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, das LAVES bezüglich seiner Überwachungsaufgaben und die Staatsanwaltschaften teilen sich gegenseitig Namen und Erreichbarkeiten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit, die für die Bearbeitung der unter Nummer 1 genannten Verstöße zuständig sind.

2.2 Die jeweils zuständige Überwachungsbehörde, die zuständige Staatsanwaltschaft und die zuständigen Polizeidienststellen führen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, auf Einladung der zuständigen Staatsanwaltschaft Arbeitsbesprechungen durch. Von dieser Regelmäßigkeit kann abgewichen werden, wenn ein Dialog dieser Stellen durch Besprechungen i. S. des Absatzes 2 Satz 1 gewährleistet ist. Die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erhält ebenfalls eine Einladung zu den Arbeitsbesprechungen der anderen Staatsanwaltschaften und lädt nach eigenem Ermessen zu solchen ein. Bei Bedarf werden auch weitere Organisationseinheiten des LAVES eingeladen. Die Besprechungen dienen dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen sowie der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften und die Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich. Die in Satz 1 genannten Behörden leiten eine abgestimmte Niederschrift der Besprechung den jeweils übergeordneten Behörden zu.

Bei Bedarf, insbesondere zur Abstimmung in Einzelfällen, werden weitere Besprechungen, ggf. unter Beteiligung weiterer Behörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist, durchgeführt. In Fällen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind, leiten die in Absatz1 Satz 1 genannten Behörden eine abgestimmte Niederschrift der Besprechung den jeweils übergeordneten Behörden zu. Zu diesen Fällen gehören insbesondere solche, in denen eine hohe gesundheitliche Relevanz oder eine erhebliche Verbrauchertäuschung vorliegt oder zu erwarten ist und solche mit voraussichtlicher Medienrelevanz oder politischer Relevanz.

Die Staatsanwaltschaft unterrichtet rechtzeitig vor einer Besprechung die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese unterrichtet das zuständige Oberlandesgericht, wenn die Tagesordnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Besprechungen Themen enthält, die auch für Richterinnen und Richter, die mit Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich befasst sind, allgemein von Interesse sein können.

2.3 Übergreifende Fragen der Zusammenarbeit werden zwischen dem ML, dem MJ und dem MI geklärt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 3 LÜStBZARdErl - Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über den Verdacht einer Straftat gegen veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtliche Bestimmungen

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Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

3.1 Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, auch beim Zusammentreffen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat, gibt die Überwachungsbehörde das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 OWiG unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg ab.

Die Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft außerdem unverzüglich, wenn

  • ihr konkrete Tatsachen - auch außerhalb eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens - bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen kann,

  • ihr weitere Informationen vorliegen, die für die Strafverfolgungsbehörden in einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts von Bedeutung sein könnten.

3.2 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies z. B. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder notwendiger Eilmaßnahmen erforderlich ist. Bei Bedarf ist zusätzlich die zuständige Polizeidienststelle fernmündlich zu informieren.

3.3 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:

  • Darstellung des Sachverhalts einschließlich eines etwaigen Vorgeschehens und der Vorteile, die aus der möglicherweise vorliegenden Straftat gezogen wurden, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der strafrechtliche Vorwurf beziehen könnte,

  • Benennung der aus Sicht der mitteilenden Behörde in Betracht kommenden Straftatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,

  • Hinweis, ob und ggf. mit welcher Maßgabe die mitteilende Behörde eine Einstellung des Verfahrens befürworten könnte,

  • ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.

Den Mitteilungen sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.

3.4 Die mitteilende Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft, wenn ihr später andere oder neue Erkenntnisse hinsichtlich der Pflichtangaben zu Nummer 3.1 zur Kenntnis gelangen.

3.5 Für die Weitergabe personenbezogener Daten sowie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften. Weitergehende Mitteilungspflichten bleiben unberührt.

3.6 Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden berührt nicht die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsbehörden insbesondere zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung zukünftiger Verstöße.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)

Abschnitt 4 LÜStBZARdErl - Beteiligung der Überwachungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft

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Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
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Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

4.1 Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn eine Anzeige unmittelbar bei ihr eingegangen ist, deren Inhalt Anlass zu Maßnahmen der Überwachungsbehörde geben könnte.

Sie unterrichtet ferner unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Erkenntnisse über eine mögliche Ordnungswidrigkeit wegen eines veterinär-, lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Verstoßes erlangt, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist.

4.2 Die Mitteilungen nach Nummer 4.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:

  • Darstellung des Sachverhalts, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der Vorwurf beziehen könnte,

  • Benennung der aus der Sicht der Staatsanwaltschaft in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeitentatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,

  • sonstige Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Staatsanwaltschaft für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde von Belang sein könnten,

  • ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.

Den Mitteilungen nach Satz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.

4.3 Die Mitteilungen nach Nummer 4.2 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies, etwa aufgrund notwendiger Eilmaßnahmen, erforderlich ist.

4.4 Die Vorschriften über die Information oder Beteiligung von Verwaltungsbehörden in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)