Abschnitt 8 LÜStBZARdErl - Unterrichtung der Presse
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- LÜStBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
8.1 Nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens in Fällen von Nummer 6.2 Satz 1 liegt die Pressehoheit beim MJ bzw. der Staatsanwaltschaft. Vor Unterrichtung der Presse findet eine Abstimmung mit dem ML statt. Das ML informiert die betroffenen Überwachungsbehörden. Eine Unterrichtung der Presse erfolgt nur, soweit dies der jeweilige Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. Ist noch kein Ermittlungsverfahren anhängig, aber zu erwarten, erfolgt eine Absprache zur Auskunftserteilung zwischen dem ML und dem MJ. Das ML und das MJ informieren sich in diesen Fällen gegenseitig über ihre Presseinformationen oder die der Staatsanwaltschaft.
8.2 Zuständigkeits- und Beteiligungsregelungen innerhalb der Ressorts bleiben unberührt.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)