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  • ab 01.01.2024 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 4 LÜStBZARdErl - Beteiligung der Überwachungsbehörden durch die Staatsanwaltschaft

Bibliographie

Titel
Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
LÜStBZARdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
78560

4.1 Die Staatsanwaltschaft unterrichtet unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn eine Anzeige unmittelbar bei ihr eingegangen ist, deren Inhalt Anlass zu Maßnahmen der Überwachungsbehörde geben könnte.

Sie unterrichtet ferner unverzüglich die zuständige Überwachungsbehörde, wenn sie im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens Erkenntnisse über eine mögliche Ordnungswidrigkeit wegen eines veterinär-, lebensmittel- oder futtermittelrechtlichen Verstoßes erlangt, für deren Verfolgung sie nicht zuständig ist.

4.2 Die Mitteilungen nach Nummer 4.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:

  • Darstellung des Sachverhalts, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der Vorwurf beziehen könnte,

  • Benennung der aus der Sicht der Staatsanwaltschaft in Betracht kommenden Ordnungswidrigkeitentatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,

  • sonstige Gesichtspunkte, die aus der Sicht der Staatsanwaltschaft für die Tätigkeit der Überwachungsbehörde von Belang sein könnten,

  • ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.

Den Mitteilungen nach Satz 1 sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.

4.3 Die Mitteilungen nach Nummer 4.2 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies, etwa aufgrund notwendiger Eilmaßnahmen, erforderlich ist.

4.4 Die Vorschriften über die Information oder Beteiligung von Verwaltungsbehörden in einem Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren durch die Staatsanwaltschaft bleiben unberührt.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)