Abschnitt 2 LÜStBZARdErl - Zusammenarbeit
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- LÜStBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
2.1 Die kommunalen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsbehörden, das LAVES bezüglich seiner Überwachungsaufgaben und die Staatsanwaltschaften teilen sich gegenseitig Namen und Erreichbarkeiten der Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner mit, die für die Bearbeitung der unter Nummer 1 genannten Verstöße zuständig sind.
2.2 Die jeweils zuständige Überwachungsbehörde, die zuständige Staatsanwaltschaft und die zuständigen Polizeidienststellen führen in regelmäßigen Abständen, mindestens aber einmal jährlich, auf Einladung der zuständigen Staatsanwaltschaft Arbeitsbesprechungen durch. Von dieser Regelmäßigkeit kann abgewichen werden, wenn ein Dialog dieser Stellen durch Besprechungen i. S. des Absatzes 2 Satz 1 gewährleistet ist. Die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg erhält ebenfalls eine Einladung zu den Arbeitsbesprechungen der anderen Staatsanwaltschaften und lädt nach eigenem Ermessen zu solchen ein. Bei Bedarf werden auch weitere Organisationseinheiten des LAVES eingeladen. Die Besprechungen dienen dem Meinungs- und Erfahrungsaustausch, der Erörterung von Zusammenarbeitsfragen, der Koordinierung von Maßnahmen sowie der wechselseitigen Unterrichtung über den Erlass, die Änderung oder die Auslegung wichtiger Vorschriften und die Behandlung aller sonstigen relevanten Fragen aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich. Die in Satz 1 genannten Behörden leiten eine abgestimmte Niederschrift der Besprechung den jeweils übergeordneten Behörden zu.
Bei Bedarf, insbesondere zur Abstimmung in Einzelfällen, werden weitere Besprechungen, ggf. unter Beteiligung weiterer Behörden, deren Zuständigkeitsbereich betroffen ist, durchgeführt. In Fällen, die in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht von außergewöhnlicher Bedeutung sind, leiten die in Absatz1 Satz 1 genannten Behörden eine abgestimmte Niederschrift der Besprechung den jeweils übergeordneten Behörden zu. Zu diesen Fällen gehören insbesondere solche, in denen eine hohe gesundheitliche Relevanz oder eine erhebliche Verbrauchertäuschung vorliegt oder zu erwarten ist und solche mit voraussichtlicher Medienrelevanz oder politischer Relevanz.
Die Staatsanwaltschaft unterrichtet rechtzeitig vor einer Besprechung die zuständige Generalstaatsanwaltschaft. Diese unterrichtet das zuständige Oberlandesgericht, wenn die Tagesordnung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Besprechungen Themen enthält, die auch für Richterinnen und Richter, die mit Strafsachen oder Ordnungswidrigkeiten aus dem veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Bereich befasst sind, allgemein von Interesse sein können.
2.3 Übergreifende Fragen der Zusammenarbeit werden zwischen dem ML, dem MJ und dem MI geklärt.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)