Abschnitt 3 LÜStBZARdErl - Unterrichtung der Staatsanwaltschaften über den Verdacht einer Straftat gegen veterinär-, lebensmittel- und futtermittelrechtliche Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Zusammenarbeit zwischen den Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelüberwachungsbehörden und den Strafverfolgungsbehörden
- Redaktionelle Abkürzung
- LÜStBZARdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78560
3.1 Bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Straftat im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens, auch beim Zusammentreffen einer Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat, gibt die Überwachungsbehörde das Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 OWiG unverzüglich an die zuständige Staatsanwaltschaft oder an die Zentralstelle für Landwirtschaftsstrafsachen bei der Staatsanwaltschaft Oldenburg ab.
Die Überwachungsbehörde unterrichtet die zuständige Staatsanwaltschaft außerdem unverzüglich, wenn
ihr konkrete Tatsachen - auch außerhalb eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens - bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass eine Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts vorliegen kann,
ihr weitere Informationen vorliegen, die für die Strafverfolgungsbehörden in einem anhängigen Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Zusammenhang mit Verstößen gegen Vorschriften aus dem Bereich des Veterinär-, Lebensmittel- und Futtermittelrechts von Bedeutung sein könnten.
3.2 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 erfolgen vorab fernmündlich, soweit dies z. B. aufgrund der Schwere des Tatvorwurfs oder notwendiger Eilmaßnahmen erforderlich ist. Bei Bedarf ist zusätzlich die zuständige Polizeidienststelle fernmündlich zu informieren.
3.3 Die Mitteilungen nach Nummer 3.1 umfassen, soweit möglich, folgende Angaben:
Darstellung des Sachverhalts einschließlich eines etwaigen Vorgeschehens und der Vorteile, die aus der möglicherweise vorliegenden Straftat gezogen wurden, Angaben über den Betrieb und zu allen Verantwortlichen, auf die sich der strafrechtliche Vorwurf beziehen könnte,
Benennung der aus Sicht der mitteilenden Behörde in Betracht kommenden Straftatbestände, ggf. in Verbindung mit weiteren einschlägigen Vorschriften,
Hinweis, ob und ggf. mit welcher Maßgabe die mitteilende Behörde eine Einstellung des Verfahrens befürworten könnte,
ggf. Angaben zu vorhandenem oder eventuell zu erwartendem Medieninteresse.
Den Mitteilungen sind die erforderlichen Unterlagen beizufügen, bekannte Beweismittel sind zu benennen. Soweit Angaben erst später gemacht werden können, ist hierauf hinzuweisen.
3.4 Die mitteilende Überwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Staatsanwaltschaft, wenn ihr später andere oder neue Erkenntnisse hinsichtlich der Pflichtangaben zu Nummer 3.1 zur Kenntnis gelangen.
3.5 Für die Weitergabe personenbezogener Daten sowie Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrechte gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften. Weitergehende Mitteilungspflichten bleiben unberührt.
3.6 Die Einschaltung der Strafverfolgungsbehörden berührt nicht die ordnungsbehördlichen Aufgaben und Befugnisse der Überwachungsbehörden insbesondere zur Abwehr von Gefahren sowie zur Verhütung zukünftiger Verstöße.
Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch Nummer 9 des RdErl. vom 8. August 2023 (Nds. MBl. S. 604)